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VORBERICHT. XXXVII

standigo Materien ; die $$, welche des leichteren Citierens halber fortlaufend beziffert wurden, bedeuten abgeschlossene Rechts- sätze innerhalb der einzelnen Ahsätze. Die nicht bergrechtliche Einleitung von A gleichwohl abzudrucken, schien behufs Charaktorisierung der Handfeste als solcher geboten. Die Ab- weichungen und Erweiterungen von B in Noten zu geben, wie Tomaschek, konnte ich mich im Interesse der Uebersicht nicht entschliessen; lieber sollten. die identischen Stellen wiederholt werden.

2, Geilnhausens Ucbersetzung von A. Hicr ist gleich- falls der Originaltext (u. z. nur dieser) vorhanden. Die Kin- theilung musste sich nach dem lateinischen "Texte richton.

3. Deutsche Uebersetzung von B. Ein vollstándigor Text liegt nur in N vor. E enthält die $$ 15 bis Schluss, von dem Vorhergehenden nur Bruchstücke, u. z. mit dem D. I. R. verarbeitet; G die $8 14 bis Schluss; in L fehlen dic $$ 24- -26. Eine Abschrift von E bidot F. Die Uebersetzung geht durch- wegs, trotz mancher Abweichungen,9 auf den gleichen Autor zurück. Die Wahl des Grundtextes fiel nicht schwer. N bot nieht nur den einzig vollständigen, sondern auch den besten Text.

4. Das D. I. R. Die áltesto, den Const. zugrunde liegende Form dieses Borgrechtes (Red. I) ist bisher nur in Gestalt der Rechtsweisung nach Freiberg bekannt geworden, in der es Ermisch nuch der Freiberger Rathsarchivshandschrift mit Berücksichtigung der übrigen bekannten Texte und der Editio princeps herausgab. Hier wurde von dem Genannten bereits Alles goleistet. Unser Abdruck, der sich nur aus dem Gesichtspunkte rechtfertigt, dass doch wohl die Redaction I in einer Ausgabe des D. T. R. nicht fehlen konnte, beruht auf Ermisch, restituiert jedoch den Grund- text F dort, wo EÉrm. denselben nach Lesungen von Ia, Ib oder des Jüngeren Freiberger Rechtes verändert hatte. Die $8 stimmen mit rm. überein, die weitere Untertheilung ist neu. Die

93) Vgl. z. B. $ 1660). -- Die Uchersetzung ist übrigens praeciser als die Geilnhausensche.


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