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VORBERICHT. XXXVII
standigo Materien ; die $$, welche des leichteren Citierens halber
fortlaufend beziffert wurden, bedeuten abgeschlossene Rechts-
sätze innerhalb der einzelnen Ahsätze. Die nicht bergrechtliche
Einleitung von A gleichwohl abzudrucken, schien behufs
Charaktorisierung der Handfeste als solcher geboten. Die Ab-
weichungen und Erweiterungen von B in Noten zu geben, wie
Tomaschek, konnte ich mich im Interesse der Uebersicht nicht
entschliessen; lieber sollten. die identischen Stellen wiederholt
werden.
2, Geilnhausens Ucbersetzung von A. Hicr ist gleich-
falls der Originaltext (u. z. nur dieser) vorhanden. Die Kin-
theilung musste sich nach dem lateinischen "Texte richton.
3. Deutsche Uebersetzung von B. Ein vollstándigor
Text liegt nur in N vor. E enthält die $$ 15 bis Schluss, von
dem Vorhergehenden nur Bruchstücke, u. z. mit dem D. I. R.
verarbeitet; G die $8 14 bis Schluss; in L fehlen dic $$ 24- -26.
Eine Abschrift von E bidot F. Die Uebersetzung geht durch-
wegs, trotz mancher Abweichungen,9 auf den gleichen Autor
zurück. Die Wahl des Grundtextes fiel nicht schwer. N bot
nieht nur den einzig vollständigen, sondern auch den besten
Text.
4. Das D. I. R. Die áltesto, den Const. zugrunde liegende
Form dieses Borgrechtes (Red. I) ist bisher nur in Gestalt der
Rechtsweisung nach Freiberg bekannt geworden, in der es Ermisch
nuch der Freiberger Rathsarchivshandschrift mit Berücksichtigung
der übrigen bekannten Texte und der Editio princeps herausgab.
Hier wurde von dem Genannten bereits Alles goleistet. Unser
Abdruck, der sich nur aus dem Gesichtspunkte rechtfertigt, dass
doch wohl die Redaction I in einer Ausgabe des D. T. R. nicht
fehlen konnte, beruht auf Ermisch, restituiert jedoch den Grund-
text F dort, wo EÉrm. denselben nach Lesungen von Ia, Ib oder
des Jüngeren Freiberger Rechtes verändert hatte. Die $8 stimmen
mit rm. überein, die weitere Untertheilung ist neu. Die
93) Vgl. z. B. $ 1660). -- Die Uchersetzung ist übrigens praeciser als
die Geilnhausensche.