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standigo Materien ; die $$, welche des leichteren Citierens halber
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fortlaufend beziffert wurden, bedeuten abgeschlossene Rechts-
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sätze innerhalb der einzelnen Ahsätze. Die nicht bergrechtliche
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Einleitung von A gleichwohl abzudrucken, schien behufs
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Charaktorisierung der Handfeste als solcher geboten. Die Ab-
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weichungen und Erweiterungen von B in Noten zu geben, wie
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Tomaschek, konnte ich mich im Interesse der Uebersicht nicht
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entschliessen; lieber sollten. die identischen Stellen wiederholt
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2, Geilnhausens Ucbersetzung von A. Hicr ist gleich-
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falls der Originaltext (u. z. nur dieser) vorhanden. Die Kin-
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theilung musste sich nach dem lateinischen "Texte richton.
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3. Deutsche Uebersetzung von B. Ein vollstándigor
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Text liegt nur in N vor. E enthält die $$ 15 bis Schluss, von
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dem Vorhergehenden nur Bruchstücke, u. z. mit dem D. I. R.
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verarbeitet; G die $8 14 bis Schluss; in L fehlen dic $$ 24- -26.
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Eine Abschrift von E bidot F. Die Uebersetzung geht durch-
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wegs, trotz mancher Abweichungen,9 auf den gleichen Autor
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zurück. Die Wahl des Grundtextes fiel nicht schwer. N bot
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nieht nur den einzig vollständigen, sondern auch den besten
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4. Das D. I. R. Die áltesto, den Const. zugrunde liegende
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Form dieses Borgrechtes (Red. I) ist bisher nur in Gestalt der
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Rechtsweisung nach Freiberg bekannt geworden, in der es Ermisch
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nuch der Freiberger Rathsarchivshandschrift mit Berücksichtigung
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der übrigen bekannten Texte und der Editio princeps herausgab.
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Hier wurde von dem Genannten bereits Alles goleistet. Unser
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Abdruck, der sich nur aus dem Gesichtspunkte rechtfertigt, dass
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doch wohl die Redaction I in einer Ausgabe des D. T. R. nicht
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fehlen konnte, beruht auf Ermisch, restituiert jedoch den Grund-
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text F dort, wo EÉrm. denselben nach Lesungen von Ia, Ib oder
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des Jüngeren Freiberger Rechtes verändert hatte. Die $8 stimmen
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mit rm. überein, die weitere Untertheilung ist neu. Die
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93) Vgl. z. B. $ 1660). -- Die Uchersetzung ist übrigens praeciser als
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die Geilnhausensche.
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