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XII
auch Bruneti das von ihm in den Sitzungen geführte Brouillon in Basel
zurückgelassen haben, während er die Reinschrift mit sich nahm. Ein
eigenes offizielles Exemplar der Protokolle hat es bis dahin nicht gegeben,
wie ein anderer Beschluss der Deputation vom selben Tage und des
Conzils vom 25. Mai (S. 148, Z. 38) lehrt. Hier wird dem Bischof von
Lausanne u. a. der Auftrag erteilt, die Akten der Sessionen und General-
kongregationen in zwei Bänden zu sammeln und „in bono dictamine“
abzufassen. Ich habe schon an anderer Stelle (Zeitschr. für die Gesch. des
Oberrheins, Bd. XVI, S. 15, Anm. 1) darauf hingewiesen, dass diesem Be-
schlusse wahrscheinlich der Kodex R (in Band II und III) oder wenigstens
seine Vorlage ihre Entstehung verdanken důrften.
Es war meine Absicht, diesem Bande, der ursprünglich als der
Jetzte des Werkes gedacht war, ein Generalregister (erläutertes Personen-
verzeichnis und Verzeichnis der verhandelten Gegenstände) beizugeben.
Da nun aber das Werk eine Fortsetzung von andern Händen erfahren
wird, so schien es angezeigt, auch das Generalregister einstweilen noch
zu vertagen.
Marburg, im September 1903.
HALLER.
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