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XII

auch Bruneti das von ihm in den Sitzungen geführte Brouillon in Basel zurückgelassen haben, während er die Reinschrift mit sich nahm. Ein eigenes offizielles Exemplar der Protokolle hat es bis dahin nicht gegeben, wie ein anderer Beschluss der Deputation vom selben Tage und des Conzils vom 25. Mai (S. 148, Z. 38) lehrt. Hier wird dem Bischof von Lausanne u. a. der Auftrag erteilt, die Akten der Sessionen und General- kongregationen in zwei Bänden zu sammeln und in bono dictamine abzufassen. Ich habe schon an anderer Stelle (Zeitschr. für die Gesch. des Oberrheins, Bd. XVI, S. 15, Anm. 1) darauf hingewiesen, dass diesem Be- schlusse wahrscheinlich der Kodex R (in Band II und III) oder wenigstens seine Vorlage ihre Entstehung verdanken důrften.

Es war meine Absicht, diesem Bande, der ursprünglich als der Jetzte des Werkes gedacht war, ein Generalregister (erläutertes Personen- verzeichnis und Verzeichnis der verhandelten Gegenstände) beizugeben. Da nun aber das Werk eine Fortsetzung von andern Händen erfahren wird, so schien es angezeigt, auch das Generalregister einstweilen noch zu vertagen.

Marburg, im September 1903.

HALLER.



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