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auch Bruneti das von ihm in den Sitzungen geführte Brouillon in Basel
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zurückgelassen haben, während er die Reinschrift mit sich nahm. Ein
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eigenes offizielles Exemplar der Protokolle hat es bis dahin nicht gegeben,
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wie ein anderer Beschluss der Deputation vom selben Tage und des
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Conzils vom 25. Mai (S. 148, Z. 38) lehrt. Hier wird dem Bischof von
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Lausanne u. a. der Auftrag erteilt, die Akten der Sessionen und General-
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kongregationen in zwei Bänden zu sammeln und „in bono dictamine“
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abzufassen. Ich habe schon an anderer Stelle (Zeitschr. für die Gesch. des
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Oberrheins, Bd. XVI, S. 15, Anm. 1) darauf hingewiesen, dass diesem Be-
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schlusse wahrscheinlich der Kodex R (in Band II und III) oder wenigstens
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seine Vorlage ihre Entstehung verdanken důrften.
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Es war meine Absicht, diesem Bande, der ursprünglich als der
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Jetzte des Werkes gedacht war, ein Generalregister (erläutertes Personen-
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verzeichnis und Verzeichnis der verhandelten Gegenstände) beizugeben.
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Da nun aber das Werk eine Fortsetzung von andern Händen erfahren
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wird, so schien es angezeigt, auch das Generalregister einstweilen noch
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Marburg, im September 1903.
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HALLER.
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