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Patenty ze 17. a 19. září 1789 o úpravě daní a dávek. 221
ihrer. Urbarialschuldigkeiten eingens einverstanden haben, müssen die in dem Ver-
gleiche ausgemessenen Fristen genau zuhalten. In einem wie in dem andern Falle
hat es zu Betreibung der etwan zurückbleibenden Urbarialentrichtungen bei der bisher
in jeder Provinz bestandenen Ordnung zu verbleiben; jedoch wird davon allemal die
Militarexecution ausgenommen, welche nur zur Einbringung landesfürstlicher For-
derungen angewendet werden kann.
Gegeben ac Wien 17. Sept. 1789.
Joseph. (L. S.)
Leopoldus Comes à Kollowrat, Johann Wenzel Graf von Ugarte.
Regis Bohemiae Supremus « A. A. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Regiae
primus Cancellarius. Majestatis proprium
Franz Karl Freiherr von Kressel. Anton Friedrich v. Mayern.
"Tištěná némecká vyhláška v hrab. archivé v Jindřichově Hradci, El. Nr. 1272, Paket 82.
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1789, 19. září: Císař naléhá u poddaných na provedení svých rozkazů
o úpravě berničné a urbariálné.
Wir Joseph II. oc. Obschon wir durch das Patent vom 10. Hornung heu-
rigen Jahrs, und durch die nachgefolgeten Cirkularverordnungen deutlich genug unsern
festen Entschluss jedermann zu erkennen gegeben haben, auf was für eine Art sowohl
der neue Steuerfuss nach móglichster Gleichheit und ohne allen Unterschied zwischen
dem bisherigen Dominikal- und Rustikalbesitz, als auch die von jedem Unterthan
an seine Obrigkeit künftig zu leistende Urbarialschuldigkeiten reguliret, und wie mit
beiden vom 1. Nov. 1789 an der Anfang sicher gemacht werden soll; so haben wir
doch nicht ohne Missvergniigen vernommen, dass diese unsere viterliche Absicht hie
und da, theils von unerfahrenen oder falsch belehrten, und theils von übel unter-
richteten Unterthanen verkannt wird.
Da nun unsere Absicht nur allein dahin geht, für den Unterthan zur kün-
ftigen Urbarialschuldigkeit ein solches Mass zu bestimmen, welches er nach seiner
Grundbesitzung zu tragen im Stande ist, dadurch aber denselben von den dieses
Mass übersteigenden unerschwinglichen Schuldigkeiten zu befreien; so sehen wir uns
veranlasst neuerdings zu erklären:
1. Dass sicher und ohne weiters das neue Steuer- und Urbarialregulirungs-
system mit 1. Nov. 1789 seinen Anfang nelımen müsse;
2. dass auf keine Art von dem, in dem Patente vom 10. Hornung 1789 zur
Regulirung der Steuer- und Urbarialschuldigkeiten bestimmten Masstabe abgewichen
werden könne; sondern dass bei allem dem, was durch dieses Patent und durch
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