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Patenty ze 17. a 19. září 1789 o úpravě daní a dávek. 221

ihrer. Urbarialschuldigkeiten eingens einverstanden haben, müssen die in dem Ver- gleiche ausgemessenen Fristen genau zuhalten. In einem wie in dem andern Falle hat es zu Betreibung der etwan zurückbleibenden Urbarialentrichtungen bei der bisher in jeder Provinz bestandenen Ordnung zu verbleiben; jedoch wird davon allemal die Militarexecution ausgenommen, welche nur zur Einbringung landesfürstlicher For- derungen angewendet werden kann.

Gegeben ac Wien 17. Sept. 1789.

Joseph. (L. S.)

Leopoldus Comes à Kollowrat, Johann Wenzel Graf von Ugarte. Regis Bohemiae Supremus « A. A. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Regiae primus Cancellarius. Majestatis proprium Franz Karl Freiherr von Kressel. Anton Friedrich v. Mayern.

"Tištěná némecká vyhláška v hrab. archivé v Jindřichově Hradci, El. Nr. 1272, Paket 82.

691 1789, 19. září: Císař naléhá u poddaných na provedení svých rozkazů o úpravě berničné a urbariálné.

Wir Joseph II. oc. Obschon wir durch das Patent vom 10. Hornung heu- rigen Jahrs, und durch die nachgefolgeten Cirkularverordnungen deutlich genug unsern festen Entschluss jedermann zu erkennen gegeben haben, auf was für eine Art sowohl der neue Steuerfuss nach móglichster Gleichheit und ohne allen Unterschied zwischen dem bisherigen Dominikal- und Rustikalbesitz, als auch die von jedem Unterthan an seine Obrigkeit künftig zu leistende Urbarialschuldigkeiten reguliret, und wie mit beiden vom 1. Nov. 1789 an der Anfang sicher gemacht werden soll; so haben wir doch nicht ohne Missvergniigen vernommen, dass diese unsere viterliche Absicht hie und da, theils von unerfahrenen oder falsch belehrten, und theils von übel unter- richteten Unterthanen verkannt wird.

Da nun unsere Absicht nur allein dahin geht, für den Unterthan zur kün- ftigen Urbarialschuldigkeit ein solches Mass zu bestimmen, welches er nach seiner Grundbesitzung zu tragen im Stande ist, dadurch aber denselben von den dieses Mass übersteigenden unerschwinglichen Schuldigkeiten zu befreien; so sehen wir uns veranlasst neuerdings zu erklären:

1. Dass sicher und ohne weiters das neue Steuer- und Urbarialregulirungs- system mit 1. Nov. 1789 seinen Anfang nelımen müsse;

2. dass auf keine Art von dem, in dem Patente vom 10. Hornung 1789 zur Regulirung der Steuer- und Urbarialschuldigkeiten bestimmten Masstabe abgewichen werden könne; sondern dass bei allem dem, was durch dieses Patent und durch



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