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Patenty ze 17. a 19. září 1789 o úpravě daní a dávek. 221

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ihrer. Urbarialschuldigkeiten eingens einverstanden haben, müssen die in dem Ver-
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gleiche ausgemessenen Fristen genau zuhalten. In einem wie in dem andern Falle
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hat es zu Betreibung der etwan zurückbleibenden Urbarialentrichtungen bei der bisher
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in jeder Provinz bestandenen Ordnung zu verbleiben; jedoch wird davon allemal die
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Militarexecution ausgenommen, welche nur zur Einbringung landesfürstlicher For-
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derungen angewendet werden kann.

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Gegeben ac Wien 17. Sept. 1789.

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Joseph. (L. S.)

[10]
Leopoldus Comes à Kollowrat, Johann Wenzel Graf von Ugarte.
[11]
Regis Bohemiae Supremus « A. A. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Regiae
[12]
primus Cancellarius. Majestatis proprium
[13]
Franz Karl Freiherr von Kressel. Anton Friedrich v. Mayern.

[14]
"Tištěná némecká vyhláška v hrab. archivé v Jindřichově Hradci, El. Nr. 1272, Paket 82.

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691
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1789, 19. září: Císař naléhá u poddaných na provedení svých rozkazů
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o úpravě berničné a urbariálné.

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Wir Joseph II. oc. Obschon wir durch das Patent vom 10. Hornung heu-
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rigen Jahrs, und durch die nachgefolgeten Cirkularverordnungen deutlich genug unsern
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festen Entschluss jedermann zu erkennen gegeben haben, auf was für eine Art sowohl
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der neue Steuerfuss nach móglichster Gleichheit und ohne allen Unterschied zwischen
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dem bisherigen Dominikal- und Rustikalbesitz, als auch die von jedem Unterthan
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an seine Obrigkeit künftig zu leistende Urbarialschuldigkeiten reguliret, und wie mit
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beiden vom 1. Nov. 1789 an der Anfang sicher gemacht werden soll; so haben wir
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doch nicht ohne Missvergniigen vernommen, dass diese unsere viterliche Absicht hie
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und da, theils von unerfahrenen oder falsch belehrten, und theils von übel unter-
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richteten Unterthanen verkannt wird.

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Da nun unsere Absicht nur allein dahin geht, für den Unterthan zur kün-
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ftigen Urbarialschuldigkeit ein solches Mass zu bestimmen, welches er nach seiner
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Grundbesitzung zu tragen im Stande ist, dadurch aber denselben von den dieses
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Mass übersteigenden unerschwinglichen Schuldigkeiten zu befreien; so sehen wir uns
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veranlasst neuerdings zu erklären:

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1. Dass sicher und ohne weiters das neue Steuer- und Urbarialregulirungs-
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system mit 1. Nov. 1789 seinen Anfang nelımen müsse;

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2. dass auf keine Art von dem, in dem Patente vom 10. Hornung 1789 zur
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Regulirung der Steuer- und Urbarialschuldigkeiten bestimmten Masstabe abgewichen
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werden könne; sondern dass bei allem dem, was durch dieses Patent und durch


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