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Z roku 1789 10. ún. 2. . 193

Gehörde auch durch dieselbe zur Vollziehung zu bringen, und sich hierzu der ihr gesetzmässig eingeràumten Exekutionsmittel zu bedienen sei.

2. Diese Regel leidet nur damal eine Ausnahme, wenn entweder die politischen Exekutions- mittel zur Fintreibung des Ersatzes nicht zureichen, oder wegen des eintretenden Rechts eines Dritten nicht anwendbar sind. Wenn also der Ersatz so beträchtlich, oder das Gut, woraus solcher geleistet werden soll, so verschuldet ist, dass die Befriedigung der bedruckten Parteien nicht anders, als durch die Veräusserung der Realität erzielet werden kann; wenn ein Konkurs über das Vermögen des Kigenthümers, mithin die Nothwendigkeit einer Klassifizirung gesammter gegen ihn erregten Forderungen entstchet; wenn das Gut, woraus der Ersatz einzutreiben ist, für Rechnung eines Dritten bereits gerichtlich sequestrirt ist; wenn ein landtiflich vorgemerkter Gläubiger den bedruckten Parteien das Vorzugsrecht in der Exekution streitig macht: in diesen Fällen kann die Kintreibung des Krsatzes durch die politische Gehörde nicht geschehen, sondern ist in dem gerichtlichen Wege unter Vertretung des Fiskalamts zu suchen.

3. Der Gerichtsstelle, bei welcher das Exekutionsgesuch eingereicht wird, steht die Erörterung der Rechtmiissigkeit der auf cin Erkenntniss der politischen Gehörde gegründeten Forderung keineswegs zu, sondern sie hat in eben der Art zu verfahren, als wenn das Exekutions- gesuch ein gerichtliches Erkenntniss zu Grunde hätte.

4. Nachdem es aber in so gearteten l'üllen oft auf die, der Gerichtsstelle allerdings zukommende Entscheidung über das Vorzugsrecht der durch das Fiskalamt vertretenen Partei ankommen muss, so ist sich desselben mittelst landtüflicher Vormerkung jedesmal im voraus zu versichern, es wäre dann der einzutreibende lórsatz entweder an sich selbst oder im Ver- hiltnisse zu den bekaunten Vermógensumstinden des Schulduers zu unbetriichtlich, um diese Vorsicht zu erheischen.

5. Diese Sicherstellung kann aber niemal darin bestehen, dass, wie es hie und da beobachtet worden ist, der sachfillige Grundeigenthiimer zur Ausstellung einer Schuldverschreibung über den Betrag des Lrsatzes verhalten, und diese Schuldverschreibung zur landtäflichen Vor- merkung gebracht werde; sondern es ist (mit Vermeidung dieses unnützen und oft nachtheiligen Umweges) die landtifliche Vormerkung des politischen Erkenntuisses, wodurch die Richtigkeit des Ersatzes entschieden worden ist, unmittelbar einzuleiten.

6. Endlich ist die Vormerkung jederzeit oline mindesten Zeitverlust zu bewirken, damit andern Glàubigeru des nümlichen Schuldners die Gelezenheit benommen werde, durch frühere Ausuclung derselben das Vorzugsrecht zu erwerben. liofdekret vom 12. Februar (1789).

V Rothové sbírce zákonü Joscfovych III. 501 ¢. 886.

664. 1789, 2. března: Z dvorského, dekretu o výběrčích daní, též o rychtářích a jich pracech při správě veřejné i o odměnách za to.

Da nach den von Sr Mt genehmigten Grundsätzen die Grundsteuer vom 1, November gemeindeweis einzuheben ist, dann so viele Einnehmer in Böhmen angestellt werden müssen, als es hierlandes das Steuerregulirungsgeschäft leitende Dominien giebt; folglich sind für 953 derlei Dominien eben so viele Steuereinnehmer erforderlich.

Die Bestellung der Steuereinnehmer ist überhaupt den für sie haften müssenden Obrigkeiten dieser leitenden Dominien ganz zu überlassen; jedoch sind dieselben bei den Kreis-

Archiv Český XXV. 25


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