Z roku 1789 10. ún.— 2. bř. 193
Gehörde auch durch dieselbe zur Vollziehung zu bringen, und sich hierzu der ihr gesetzmässig
eingeràumten Exekutionsmittel zu bedienen sei.
2. Diese Regel leidet nur damal eine Ausnahme, wenn entweder die politischen Exekutions-
mittel zur Fintreibung des Ersatzes nicht zureichen, oder wegen des eintretenden Rechts eines
Dritten nicht anwendbar sind. Wenn also der Ersatz so beträchtlich, oder das Gut, woraus
solcher geleistet werden soll, so verschuldet ist, dass die Befriedigung der bedruckten Parteien
nicht anders, als durch die Veräusserung der Realität erzielet werden kann; wenn ein Konkurs
über das Vermögen des Kigenthümers, mithin die Nothwendigkeit einer Klassifizirung gesammter
gegen ihn erregten Forderungen entstchet; wenn das Gut, woraus der Ersatz einzutreiben ist,
für Rechnung eines Dritten bereits gerichtlich sequestrirt ist; wenn ein landtiflich vorgemerkter
Gläubiger den bedruckten Parteien das Vorzugsrecht in der Exekution streitig macht: in diesen
Fällen kann die Kintreibung des Krsatzes durch die politische Gehörde nicht geschehen, sondern
ist in dem gerichtlichen Wege unter Vertretung des Fiskalamts zu suchen.
3. Der Gerichtsstelle, bei welcher das Exekutionsgesuch eingereicht wird, steht die
Erörterung der Rechtmiissigkeit der auf cin Erkenntniss der politischen Gehörde gegründeten
Forderung keineswegs zu, sondern sie hat in eben der Art zu verfahren, als wenn das Exekutions-
gesuch ein gerichtliches Erkenntniss zu Grunde hätte.
4. Nachdem es aber in so gearteten l'üllen oft auf die, der Gerichtsstelle allerdings
zukommende Entscheidung über das Vorzugsrecht der durch das Fiskalamt vertretenen Partei
ankommen muss, so ist sich desselben mittelst landtüflicher Vormerkung jedesmal im voraus
zu versichern, es wäre dann der einzutreibende lórsatz entweder an sich selbst oder im Ver-
hiltnisse zu den bekaunten Vermógensumstinden des Schulduers zu unbetriichtlich, um diese
Vorsicht zu erheischen.
5. Diese Sicherstellung kann aber niemal darin bestehen, dass, wie es hie und da
beobachtet worden ist, der sachfillige Grundeigenthiimer zur Ausstellung einer Schuldverschreibung
über den Betrag des Lrsatzes verhalten, und diese Schuldverschreibung zur landtäflichen Vor-
merkung gebracht werde; sondern es ist (mit Vermeidung dieses unnützen und oft nachtheiligen
Umweges) die landtifliche Vormerkung des politischen Erkenntuisses, wodurch die Richtigkeit
des Ersatzes entschieden worden ist, unmittelbar einzuleiten.
6. Endlich ist die Vormerkung jederzeit oline mindesten Zeitverlust zu bewirken, damit
andern Glàubigeru des nümlichen Schuldners die Gelezenheit benommen werde, durch frühere
Ausuclung derselben das Vorzugsrecht zu erwerben. liofdekret vom 12. Februar (1789).
V Rothové sbírce zákonü Joscfovych III. 501 ¢. 886.
664.
1789, 2. března: Z dvorského, dekretu o výběrčích daní, též o rychtářích
a jich pracech při správě veřejné i o odměnách za to.
Da nach den von Sr Mt genehmigten Grundsätzen die Grundsteuer vom 1, November
gemeindeweis einzuheben ist, dann so viele Einnehmer in Böhmen angestellt werden müssen,
als es hierlandes das Steuerregulirungsgeschäft leitende Dominien giebt; folglich sind für 953
derlei Dominien eben so viele Steuereinnehmer erforderlich.
2° Die Bestellung der Steuereinnehmer ist überhaupt den für sie haften müssenden
Obrigkeiten dieser leitenden Dominien ganz zu überlassen; jedoch sind dieselben bei den Kreis-
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