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Z roku 1789 10. ún. 2. . 193

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Gehörde auch durch dieselbe zur Vollziehung zu bringen, und sich hierzu der ihr gesetzmässig
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eingeràumten Exekutionsmittel zu bedienen sei.

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2. Diese Regel leidet nur damal eine Ausnahme, wenn entweder die politischen Exekutions-
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mittel zur Fintreibung des Ersatzes nicht zureichen, oder wegen des eintretenden Rechts eines
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Dritten nicht anwendbar sind. Wenn also der Ersatz so beträchtlich, oder das Gut, woraus
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solcher geleistet werden soll, so verschuldet ist, dass die Befriedigung der bedruckten Parteien
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nicht anders, als durch die Veräusserung der Realität erzielet werden kann; wenn ein Konkurs
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über das Vermögen des Kigenthümers, mithin die Nothwendigkeit einer Klassifizirung gesammter
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gegen ihn erregten Forderungen entstchet; wenn das Gut, woraus der Ersatz einzutreiben ist,
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für Rechnung eines Dritten bereits gerichtlich sequestrirt ist; wenn ein landtiflich vorgemerkter
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Gläubiger den bedruckten Parteien das Vorzugsrecht in der Exekution streitig macht: in diesen
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Fällen kann die Kintreibung des Krsatzes durch die politische Gehörde nicht geschehen, sondern
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ist in dem gerichtlichen Wege unter Vertretung des Fiskalamts zu suchen.

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3. Der Gerichtsstelle, bei welcher das Exekutionsgesuch eingereicht wird, steht die
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Erörterung der Rechtmiissigkeit der auf cin Erkenntniss der politischen Gehörde gegründeten
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Forderung keineswegs zu, sondern sie hat in eben der Art zu verfahren, als wenn das Exekutions-
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gesuch ein gerichtliches Erkenntniss zu Grunde hätte.

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4. Nachdem es aber in so gearteten l'üllen oft auf die, der Gerichtsstelle allerdings
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zukommende Entscheidung über das Vorzugsrecht der durch das Fiskalamt vertretenen Partei
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ankommen muss, so ist sich desselben mittelst landtüflicher Vormerkung jedesmal im voraus
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zu versichern, es wäre dann der einzutreibende lórsatz entweder an sich selbst oder im Ver-
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hiltnisse zu den bekaunten Vermógensumstinden des Schulduers zu unbetriichtlich, um diese
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Vorsicht zu erheischen.

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5. Diese Sicherstellung kann aber niemal darin bestehen, dass, wie es hie und da
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beobachtet worden ist, der sachfillige Grundeigenthiimer zur Ausstellung einer Schuldverschreibung
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über den Betrag des Lrsatzes verhalten, und diese Schuldverschreibung zur landtäflichen Vor-
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merkung gebracht werde; sondern es ist (mit Vermeidung dieses unnützen und oft nachtheiligen
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Umweges) die landtifliche Vormerkung des politischen Erkenntuisses, wodurch die Richtigkeit
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des Ersatzes entschieden worden ist, unmittelbar einzuleiten.

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6. Endlich ist die Vormerkung jederzeit oline mindesten Zeitverlust zu bewirken, damit
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andern Glàubigeru des nümlichen Schuldners die Gelezenheit benommen werde, durch frühere
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Ausuclung derselben das Vorzugsrecht zu erwerben. liofdekret vom 12. Februar (1789).

[34]
V Rothové sbírce zákonü Joscfovych III. 501 ¢. 886.

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664.
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1789, 2. března: Z dvorského, dekretu o výběrčích daní, též o rychtářích
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a jich pracech při správě veřejné i o odměnách za to.

[38]
Da nach den von Sr Mt genehmigten Grundsätzen die Grundsteuer vom 1, November
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gemeindeweis einzuheben ist, dann so viele Einnehmer in Böhmen angestellt werden müssen,
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als es hierlandes das Steuerregulirungsgeschäft leitende Dominien giebt; folglich sind für 953
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derlei Dominien eben so viele Steuereinnehmer erforderlich.

[42]
Die Bestellung der Steuereinnehmer ist überhaupt den für sie haften müssenden
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Obrigkeiten dieser leitenden Dominien ganz zu überlassen; jedoch sind dieselben bei den Kreis-

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Archiv Český XXV. 25


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