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Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 19

$ 28. Wenn dieses Protokoll einkommet, hat die Landesstelle oder das getroffene und billig findende gütliche Abkommen zu bestätigen, oder über die nun- mehr vollkommen erörterte Sache zu sprechen, und wird mit Kundmachung der von der Landesstelle geschöpften Erkanntniss es eben so, wie mit dem kreisamtlichen Spruch gehalten; daher denn auch das Kreisamt die Partheien von den ihnen annoch durch eine zweimonatliche Zeitfrist offenstehenden Rekurs an Uns selbst, zugleich aber auch von den dabei in Erwägung zu ziehenden Bedenklichkeiten um- ständlich unterrichten muss.

$ 29. Die Anmeldung des an Uns selbst nehmenden Rekurses wird zwar auf eben die Art, wie an die Landesstelle aufgenommen, und unser landesfürstliche Entscheidung wird eben so, wie die vorigen zur Publikazion gebracht; nur ist dabei den Unterthanen auch jedesmal besonders anzudeuten, dass sie bei dem, was diese festsetzt, nunmehr schlechterdings beruhen, den ihnen nochmals zu erklärenden Entscheidungen in allen Stücken genaue Folge leisten, und sich alles ferneren Que- rulirens bei schwerer Strafe enthalten müssen.

$ 30. Es verstehet sich von selbst, dass die Stellen dergleichen Erkenntnisse möglichst zu beschleinigen, und bei deren Fassung alle nur ersinnliche Deutlich- keit und Bestimmung anzuwenden haben.

8 31. Ein gleiches ist auch von den von denen Kreisámtern errichteten Vergleichen zu verstehen, als welche nicht weniger so deutlich, bestimmt und um- ständlich als mógliel: gefasst werden, und die Kreisämter nicht etwan durch zwei- deutige und auf Schrauben gesetzte Ausdrücke und Erklärungen die Partheien zu Vergleichen induciren müssen; massen daraus im Kurzen neue Deschwerden und Prozesse, welche alsdenn mit desto grósserer Verbitterung geführet werden, unfehlbar zu entstehen pflegen.

$ 32. Um nun aber auch in Ansehung jener Gegenstüinde und Klagen der Unterthanen, welche nicht unter der Eigenschaft als Herr und Unterthanen entstehen, und den Newxum subditelae nicht betreffen ; wenn nümlich ein Herr von seinem Unter- than, oder der Unterthau von seinem Herrn etwas kauft, oder verkauft; ctwas in Bestand nimmt, oder verlasset; leihet, oder zu leihen nimmt; ferners in Waisen-, Kuratel-, Testaments- und andern derlei Strittigkeiten; und endlich auch in Fällen, wo die Strittigkeiten zwar ex Nexu subditelae entstehen, wobei es jedoch nicht um die Erórterung des Facti, sondern des Rechts zu thun ist, z. D. wenn es um einc Robot, einen Zins, oder was immer für eine anderweite Schuldigkeit zu thun ist, welche sich auf ein Urbarium, eine Handfeste, ein Privilegium gründet, dessen Gil- tigkeit aber von einem oder andern Theile widersprochen wird, folglich deren Ent- scheidung den Kreisámtern nicht, sondern den ordentlichen Gerichtsstellen zustehet ; die daher auch, sobald sie dahin gelangen, nach Vorschrift der allgemeinen Gerichts-

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