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Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 19

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$ 28. Wenn dieses Protokoll einkommet, hat die Landesstelle oder das
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getroffene und billig findende gütliche Abkommen zu bestätigen, oder über die nun-
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mehr vollkommen erörterte Sache zu sprechen, und wird mit Kundmachung der von
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der Landesstelle geschöpften Erkanntniss es eben so, wie mit dem kreisamtlichen
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Spruch gehalten; daher denn auch das Kreisamt die Partheien von den ihnen
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annoch durch eine zweimonatliche Zeitfrist offenstehenden Rekurs an Uns selbst,
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zugleich aber auch von den dabei in Erwägung zu ziehenden Bedenklichkeiten um-
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ständlich unterrichten muss.

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$ 29. Die Anmeldung des an Uns selbst nehmenden Rekurses wird zwar
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auf eben die Art, wie an die Landesstelle aufgenommen, und unser landesfürstliche
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Entscheidung wird eben so, wie die vorigen zur Publikazion gebracht; nur ist
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dabei den Unterthanen auch jedesmal besonders anzudeuten, dass sie bei dem, was
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diese festsetzt, nunmehr schlechterdings beruhen, den ihnen nochmals zu erklärenden
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Entscheidungen in allen Stücken genaue Folge leisten, und sich alles ferneren Que-
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rulirens bei schwerer Strafe enthalten müssen.

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$ 30. Es verstehet sich von selbst, dass die Stellen dergleichen Erkenntnisse
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möglichst zu beschleinigen, und bei deren Fassung alle nur ersinnliche Deutlich-
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keit und Bestimmung anzuwenden haben.

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8 31. Ein gleiches ist auch von den von denen Kreisámtern errichteten
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Vergleichen zu verstehen, als welche nicht weniger so deutlich, bestimmt und um-
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ständlich als mógliel: gefasst werden, und die Kreisämter nicht etwan durch zwei-
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deutige und auf Schrauben gesetzte Ausdrücke und Erklärungen die Partheien zu
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Vergleichen induciren müssen; massen daraus im Kurzen neue Deschwerden und
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Prozesse, welche alsdenn mit desto grósserer Verbitterung geführet werden, unfehlbar
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zu entstehen pflegen.

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$ 32. Um nun aber auch in Ansehung jener Gegenstüinde und Klagen der
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Unterthanen, welche nicht unter der Eigenschaft als Herr und Unterthanen entstehen,
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und den Newxum subditelae nicht betreffen ; wenn nümlich ein Herr von seinem Unter-
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than, oder der Unterthau von seinem Herrn etwas kauft, oder verkauft; ctwas in
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Bestand nimmt, oder verlasset; leihet, oder zu leihen nimmt; ferners in Waisen-,
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Kuratel-, Testaments- und andern derlei Strittigkeiten; und endlich auch in Fällen,
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wo die Strittigkeiten zwar ex Nexu subditelae entstehen, wobei es jedoch nicht um
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die Erórterung des Facti, sondern des Rechts zu thun ist, z. D. wenn es um einc
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Robot, einen Zins, oder was immer für eine anderweite Schuldigkeit zu thun ist,
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welche sich auf ein Urbarium, eine Handfeste, ein Privilegium gründet, dessen Gil-
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tigkeit aber von einem oder andern Theile widersprochen wird, folglich deren Ent-
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scheidung den Kreisámtern nicht, sondern den ordentlichen Gerichtsstellen zustehet ;
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die daher auch, sobald sie dahin gelangen, nach Vorschrift der allgemeinen Gerichts-

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