Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 19
$ 28. Wenn dieses Protokoll einkommet, hat die Landesstelle oder das
getroffene und billig findende gütliche Abkommen zu bestätigen, oder über die nun-
mehr vollkommen erörterte Sache zu sprechen, und wird mit Kundmachung der von
der Landesstelle geschöpften Erkanntniss es eben so, wie mit dem kreisamtlichen
Spruch gehalten; daher denn auch das Kreisamt die Partheien von den ihnen
annoch durch eine zweimonatliche Zeitfrist offenstehenden Rekurs an Uns selbst,
zugleich aber auch von den dabei in Erwägung zu ziehenden Bedenklichkeiten um-
ständlich unterrichten muss.
$ 29. Die Anmeldung des an Uns selbst nehmenden Rekurses wird zwar
auf eben die Art, wie an die Landesstelle aufgenommen, und unser landesfürstliche
Entscheidung wird eben so, wie die vorigen zur Publikazion gebracht; nur ist
dabei den Unterthanen auch jedesmal besonders anzudeuten, dass sie bei dem, was
diese festsetzt, nunmehr schlechterdings beruhen, den ihnen nochmals zu erklärenden
Entscheidungen in allen Stücken genaue Folge leisten, und sich alles ferneren Que-
rulirens bei schwerer Strafe enthalten müssen.
$ 30. Es verstehet sich von selbst, dass die Stellen dergleichen Erkenntnisse
möglichst zu beschleinigen, und bei deren Fassung alle nur ersinnliche Deutlich-
keit und Bestimmung anzuwenden haben.
8 31. Ein gleiches ist auch von den von denen Kreisámtern errichteten
Vergleichen zu verstehen, als welche nicht weniger so deutlich, bestimmt und um-
ständlich als mógliel: gefasst werden, und die Kreisämter nicht etwan durch zwei-
deutige und auf Schrauben gesetzte Ausdrücke und Erklärungen die Partheien zu
Vergleichen induciren müssen; massen daraus im Kurzen neue Deschwerden und
Prozesse, welche alsdenn mit desto grósserer Verbitterung geführet werden, unfehlbar
zu entstehen pflegen.
$ 32. Um nun aber auch in Ansehung jener Gegenstüinde und Klagen der
Unterthanen, welche nicht unter der Eigenschaft als Herr und Unterthanen entstehen,
und den Newxum subditelae nicht betreffen ; wenn nümlich ein Herr von seinem Unter-
than, oder der Unterthau von seinem Herrn etwas kauft, oder verkauft; ctwas in
Bestand nimmt, oder verlasset; leihet, oder zu leihen nimmt; ferners in Waisen-,
Kuratel-, Testaments- und andern derlei Strittigkeiten; und endlich auch in Fällen,
wo die Strittigkeiten zwar ex Nexu subditelae entstehen, wobei es jedoch nicht um
die Erórterung des Facti, sondern des Rechts zu thun ist, z. D. wenn es um einc
Robot, einen Zins, oder was immer für eine anderweite Schuldigkeit zu thun ist,
welche sich auf ein Urbarium, eine Handfeste, ein Privilegium gründet, dessen Gil-
tigkeit aber von einem oder andern Theile widersprochen wird, folglich deren Ent-
scheidung den Kreisámtern nicht, sondern den ordentlichen Gerichtsstellen zustehet ;
die daher auch, sobald sie dahin gelangen, nach Vorschrift der allgemeinen Gerichts-
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