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Ziizovant obilnich fondi 1788. 175
8 9. Diese nach der vorgegangenen Vorschrift zusammengebrachten Vorräthe
sind bestimmt, den bedürfeuden Landmann nóthigenfalls zu unterstützen und ihn
folglich gegen Noth und Mangel zu decken.
$ 10. Es muss daher der Obrigkeit eben so sehr als der Gemeinde und
jedem Laudmaune daran liegen, dass diese Vorräthe sichergestellet, stets gut erhalten
und vermehret werden.
$ 11. Für die Sicherheit dieser Vorrithe hat jede Obrigkeit in eben dem
Masse, wie für die bereits in die cinheimische Steuerkasse cingeflossenen landes-
fürstlichen Steuergelder zu haften.
§ 12. Dic Erhaltung der Kórner liegt überhaupt dem an jedem Orte ange-
stellten Steuereinnehmer ob; besonders aber. muss getrachtet werden, den auf den
Schüttkasten befindlichen Vorrath alle Jahre an sichere. Unterthane gauz auszuleihen
und das Ausgeborgte sammt der Zinsaufgabe alle Jahre nach der Ernte wieder
hereinzubringen.
$ 13. Zu Vermehrung des Fonds nämlich werden von einem jeden ausgeborgten
n. 6. Metzen Jährlich 2 u. ö. Masseln (zwei Sechszehntel cines n. ó Metzens) von
der nämlichen Körnergattung, in welcher gelichen worden, als Zinsaufyabe, jedoch
erst bei der Zurückzahlung abzuführen, und in Rechnungsempfang zu nehmen scin.
$ 14. Sind in der Folge durch diesen Umlauf die Vorräthe so sehr ange-
wachsen, dass nach Bestreitung der jährlichen Erfordernisse cin namhafter Überschuss
bleibt, so kann dieser mit Bewilligung des Kreisamtes in marktgängigen Preise ver-
kauft, das gelöste Geld in öffentlichen Fond oder gegen hinlängliche Sicherheit auch
bei Unterthanen zu //inden der Steuerkasse zinsbar angeleget werden. Kapital
sammt Zinsen sind dann jährlich zu verrechnen. Der Verkauf muss durch den
Steuereinnchmer, in. Gegeuwart vou. zwei Gemeindevorstehern, nämlich Richtern oder
Geseliwornen, geschehen, welche den Betrag und den Preis der verkauften Körner
schriftlich zu bestätigen haben. Die Bestätigung muss der Rechnung in der Urschrift
beigelegt werden.
$ 15. Über die Gemeindekörnervorräthe hat der Steuercinnebmer cin orden-
tliches Vormerkbuch zu führen, die Ausleihung sammt der Zinsaufgabe dem borgenden
Unterthan in sein Steuerhandbüchel als Schuldigkeit einzutragen, wenn derselbe beides
abführt, ihm die Rückzahlung sammt der Zinsaufgabe durch Quittung zu bescheinigen,
und über das ganze cine mit allen Beilagen versehene Getreidrechnung durch das
Kreisamt zu cben der Zeit, wann die Steuergeldrechnungen abgegeben werden, zur
landesbuchhalterischen Revision cinzusenden. Über die mit Schluss der Rechnung
verbliebenen Ausstánde ist ein von Richtern und Gescliwornen bestütigter Individual-
auswels jederzeit bcizulegen.
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