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Ziizovant obilnich fondi 1788. 175

8 9. Diese nach der vorgegangenen Vorschrift zusammengebrachten Vorräthe sind bestimmt, den bedürfeuden Landmann nóthigenfalls zu unterstützen und ihn folglich gegen Noth und Mangel zu decken.

$ 10. Es muss daher der Obrigkeit eben so sehr als der Gemeinde und jedem Laudmaune daran liegen, dass diese Vorräthe sichergestellet, stets gut erhalten und vermehret werden.

$ 11. Für die Sicherheit dieser Vorrithe hat jede Obrigkeit in eben dem Masse, wie für die bereits in die cinheimische Steuerkasse cingeflossenen landes- fürstlichen Steuergelder zu haften.

§ 12. Dic Erhaltung der Kórner liegt überhaupt dem an jedem Orte ange- stellten Steuereinnehmer ob; besonders aber. muss getrachtet werden, den auf den Schüttkasten befindlichen Vorrath alle Jahre an sichere. Unterthane gauz auszuleihen und das Ausgeborgte sammt der Zinsaufgabe alle Jahre nach der Ernte wieder hereinzubringen.

$ 13. Zu Vermehrung des Fonds nämlich werden von einem jeden ausgeborgten n. 6. Metzen Jährlich 2 u. ö. Masseln (zwei Sechszehntel cines n. ó Metzens) von der nämlichen Körnergattung, in welcher gelichen worden, als Zinsaufyabe, jedoch erst bei der Zurückzahlung abzuführen, und in Rechnungsempfang zu nehmen scin.

$ 14. Sind in der Folge durch diesen Umlauf die Vorräthe so sehr ange- wachsen, dass nach Bestreitung der jährlichen Erfordernisse cin namhafter Überschuss bleibt, so kann dieser mit Bewilligung des Kreisamtes in marktgängigen Preise ver- kauft, das gelöste Geld in öffentlichen Fond oder gegen hinlängliche Sicherheit auch bei Unterthanen zu //inden der Steuerkasse zinsbar angeleget werden. Kapital sammt Zinsen sind dann jährlich zu verrechnen. Der Verkauf muss durch den Steuereinnchmer, in. Gegeuwart vou. zwei Gemeindevorstehern, nämlich Richtern oder Geseliwornen, geschehen, welche den Betrag und den Preis der verkauften Körner schriftlich zu bestätigen haben. Die Bestätigung muss der Rechnung in der Urschrift beigelegt werden.

$ 15. Über die Gemeindekörnervorräthe hat der Steuercinnebmer cin orden- tliches Vormerkbuch zu führen, die Ausleihung sammt der Zinsaufgabe dem borgenden Unterthan in sein Steuerhandbüchel als Schuldigkeit einzutragen, wenn derselbe beides abführt, ihm die Rückzahlung sammt der Zinsaufgabe durch Quittung zu bescheinigen, und über das ganze cine mit allen Beilagen versehene Getreidrechnung durch das Kreisamt zu cben der Zeit, wann die Steuergeldrechnungen abgegeben werden, zur landesbuchhalterischen Revision cinzusenden. Über die mit Schluss der Rechnung verbliebenen Ausstánde ist ein von Richtern und Gescliwornen bestütigter Individual- auswels jederzeit bcizulegen.



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