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Ziizovant obilnich fondi 1788. 175
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8 9. Diese nach der vorgegangenen Vorschrift zusammengebrachten Vorräthe
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sind bestimmt, den bedürfeuden Landmann nóthigenfalls zu unterstützen und ihn
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folglich gegen Noth und Mangel zu decken.
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$ 10. Es muss daher der Obrigkeit eben so sehr als der Gemeinde und
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jedem Laudmaune daran liegen, dass diese Vorräthe sichergestellet, stets gut erhalten
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$ 11. Für die Sicherheit dieser Vorrithe hat jede Obrigkeit in eben dem
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Masse, wie für die bereits in die cinheimische Steuerkasse cingeflossenen landes-
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fürstlichen Steuergelder zu haften.
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§ 12. Dic Erhaltung der Kórner liegt überhaupt dem an jedem Orte ange-
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stellten Steuereinnehmer ob; besonders aber. muss getrachtet werden, den auf den
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Schüttkasten befindlichen Vorrath alle Jahre an sichere. Unterthane gauz auszuleihen
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und das Ausgeborgte sammt der Zinsaufgabe alle Jahre nach der Ernte wieder
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$ 13. Zu Vermehrung des Fonds nämlich werden von einem jeden ausgeborgten
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n. 6. Metzen Jährlich 2 u. ö. Masseln (zwei Sechszehntel cines n. ó Metzens) von
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der nämlichen Körnergattung, in welcher gelichen worden, als Zinsaufyabe, jedoch
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erst bei der Zurückzahlung abzuführen, und in Rechnungsempfang zu nehmen scin.
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$ 14. Sind in der Folge durch diesen Umlauf die Vorräthe so sehr ange-
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wachsen, dass nach Bestreitung der jährlichen Erfordernisse cin namhafter Überschuss
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bleibt, so kann dieser mit Bewilligung des Kreisamtes in marktgängigen Preise ver-
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kauft, das gelöste Geld in öffentlichen Fond oder gegen hinlängliche Sicherheit auch
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bei Unterthanen zu //inden der Steuerkasse zinsbar angeleget werden. Kapital
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sammt Zinsen sind dann jährlich zu verrechnen. Der Verkauf muss durch den
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Steuereinnchmer, in. Gegeuwart vou. zwei Gemeindevorstehern, nämlich Richtern oder
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Geseliwornen, geschehen, welche den Betrag und den Preis der verkauften Körner
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schriftlich zu bestätigen haben. Die Bestätigung muss der Rechnung in der Urschrift
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$ 15. Über die Gemeindekörnervorräthe hat der Steuercinnebmer cin orden-
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tliches Vormerkbuch zu führen, die Ausleihung sammt der Zinsaufgabe dem borgenden
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Unterthan in sein Steuerhandbüchel als Schuldigkeit einzutragen, wenn derselbe beides
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abführt, ihm die Rückzahlung sammt der Zinsaufgabe durch Quittung zu bescheinigen,
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und über das ganze cine mit allen Beilagen versehene Getreidrechnung durch das
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Kreisamt zu cben der Zeit, wann die Steuergeldrechnungen abgegeben werden, zur
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landesbuchhalterischen Revision cinzusenden. Über die mit Schluss der Rechnung
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verbliebenen Ausstánde ist ein von Richtern und Gescliwornen bestütigter Individual-
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auswels jederzeit bcizulegen.
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