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Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 141
alsdann der Herrschaft ordentlich verrechnet, und folglich darüber in der Amts-
kanzlei ein ordentliches Taxenbuch gehalten werden.
Nach Voraussetzung dieser Massregeln wollen wir nun die Anstellung der
Gerichtsverwalter selbst von Herrschaft zu Herrschaft bestimmen.
Krumau [kníže nepřijímá Sternecka] Unsere Absicht ist, den jungen Wazl,
einen Sohn des pensionirten Netolitzer Directors, welcher in Prag die juridischen
Studien vollendet und sich dem Vernehmen nach auch der obergerichtlichen Prüfung
unterzogen hat, zu Krumau mit dem Titel eines Gerichtsverwalters, dem Range nach
dem Contributions- Einnehmer, und einem Gehalte von 300 fl. Jährlich in unsere Dienste
aufzunehmen. Wogegen derselbe die Justizverwaltung auf der ganzen Herrschaft
Krumau samt den dazu gehórigen und etwa noch zukommenden Gütern nach den
obigen Grundsáützen zu besorgen, bei jedem Gerichtstage nebst dem Director zu
erscheinen, das Justizprotokoll auf die angeordnete Art zu führen, und überhaupt
in das Justizfach und in das judicium nobile judicis einschlagende Geschäfte nach
den ah. Absichten zu behandeln und auszuführen hätte, Wobei sich von selbst ver-
stehet, dass er nicht nur dem Wirthschaftsamte, mit welchem er das Meiste zu
thun haben wird, sondern auch, u. zw. vorzüglich dem Oberamte, unter dessen
Aufsicht und Leitung er überhaupt alle in das adeliche Richteramt einschlagende
Sachen zu führen hat, untergeordnet sein müsse. Unsers Erachtens wäre gar wohl
möglich, dass derselbe die Justizverwaltung auch auf der Herrschaft
Prachatitz mitversehen könnte, u. zw. auf folgende Art: dass nämlich das
Justizprotokoll allda und die übrigen Justizgeschäfte entweder durch den Burg-
grafen selbst, oder durch den Amtsschreiber, jedoch im letzteren Falle unter genauer
Aufsicht des Beamten, und überhaupt alles unter der beständigen und sorgfältigen
Leitung des Gerichtsverwalters geführt würde. Bei dieser Kinrichtung hätte der
letztere nicht nöthig, alle Wochen in Prachatitz zu erscheinen, sondern es käme
nur darauf an, dass die Justizbesorgung gleich Anfangs gut und gründlich einge-
leitet würde, wo er sich alsdann nur alle 2 oder 3 Wochen cinmal, und späterhin,
wenn nämlich das Justizwesen schon in guten (ang gebracht sei würde, auch noch
seltener nach Prachatiz zu begeben hàátte, um zu sehen, ob alles gut und orduungs-
mássig geführt werde. Mehrerer Sicherheit wegen wire dem Prachatitzer Burg-
grafenamte die Weisung zu geben, dass diejenigen Geschäfte, welche von keiner
Wichtigkeit sind und keiner Bedenklichkeit unterliegen, nach geschehener Eintragung
in das Justizprotokoll ohne weitere Anfrage, und so wie es sonst geschehen, von
dem Burggrafenamte entschieden oder gütlich abgethan werden sollen. Bei wichtigen
Vorfällen aber, wo sich das Amt nicht zu entscheiden getraute, müsste der Gegen-
Stand nur vorgemerkt, das Protokoll indessen geschlossen, vou den betreffenden
Parteien unterzeichnet, und die Belehrung von dem Gerichtsverwalter eingeholt
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