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Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 141

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alsdann der Herrschaft ordentlich verrechnet, und folglich darüber in der Amts-
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kanzlei ein ordentliches Taxenbuch gehalten werden.

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Nach Voraussetzung dieser Massregeln wollen wir nun die Anstellung der
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Gerichtsverwalter selbst von Herrschaft zu Herrschaft bestimmen.

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Krumau [kníže nepřijímá Sternecka] Unsere Absicht ist, den jungen Wazl,
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einen Sohn des pensionirten Netolitzer Directors, welcher in Prag die juridischen
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Studien vollendet und sich dem Vernehmen nach auch der obergerichtlichen Prüfung
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unterzogen hat, zu Krumau mit dem Titel eines Gerichtsverwalters, dem Range nach
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dem Contributions- Einnehmer, und einem Gehalte von 300 fl. Jährlich in unsere Dienste
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aufzunehmen. Wogegen derselbe die Justizverwaltung auf der ganzen Herrschaft
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Krumau samt den dazu gehórigen und etwa noch zukommenden Gütern nach den
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obigen Grundsáützen zu besorgen, bei jedem Gerichtstage nebst dem Director zu
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erscheinen, das Justizprotokoll auf die angeordnete Art zu führen, und überhaupt
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in das Justizfach und in das judicium nobile judicis einschlagende Geschäfte nach
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den ah. Absichten zu behandeln und auszuführen hätte, Wobei sich von selbst ver-
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stehet, dass er nicht nur dem Wirthschaftsamte, mit welchem er das Meiste zu
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thun haben wird, sondern auch, u. zw. vorzüglich dem Oberamte, unter dessen
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Aufsicht und Leitung er überhaupt alle in das adeliche Richteramt einschlagende
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Sachen zu führen hat, untergeordnet sein müsse. Unsers Erachtens wäre gar wohl
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möglich, dass derselbe die Justizverwaltung auch auf der Herrschaft

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Prachatitz mitversehen könnte, u. zw. auf folgende Art: dass nämlich das
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Justizprotokoll allda und die übrigen Justizgeschäfte entweder durch den Burg-
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grafen selbst, oder durch den Amtsschreiber, jedoch im letzteren Falle unter genauer
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Aufsicht des Beamten, und überhaupt alles unter der beständigen und sorgfältigen
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Leitung des Gerichtsverwalters geführt würde. Bei dieser Kinrichtung hätte der
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letztere nicht nöthig, alle Wochen in Prachatitz zu erscheinen, sondern es käme
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nur darauf an, dass die Justizbesorgung gleich Anfangs gut und gründlich einge-
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leitet würde, wo er sich alsdann nur alle 2 oder 3 Wochen cinmal, und späterhin,
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wenn nämlich das Justizwesen schon in guten (ang gebracht sei würde, auch noch
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seltener nach Prachatiz zu begeben hàátte, um zu sehen, ob alles gut und orduungs-
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mássig geführt werde. Mehrerer Sicherheit wegen wire dem Prachatitzer Burg-
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grafenamte die Weisung zu geben, dass diejenigen Geschäfte, welche von keiner
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Wichtigkeit sind und keiner Bedenklichkeit unterliegen, nach geschehener Eintragung
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in das Justizprotokoll ohne weitere Anfrage, und so wie es sonst geschehen, von
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dem Burggrafenamte entschieden oder gütlich abgethan werden sollen. Bei wichtigen
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Vorfällen aber, wo sich das Amt nicht zu entscheiden getraute, müsste der Gegen-
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Stand nur vorgemerkt, das Protokoll indessen geschlossen, vou den betreffenden
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Parteien unterzeichnet, und die Belehrung von dem Gerichtsverwalter eingeholt


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