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Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 141

alsdann der Herrschaft ordentlich verrechnet, und folglich darüber in der Amts- kanzlei ein ordentliches Taxenbuch gehalten werden.

Nach Voraussetzung dieser Massregeln wollen wir nun die Anstellung der Gerichtsverwalter selbst von Herrschaft zu Herrschaft bestimmen.

Krumau [kníže nepřijímá Sternecka] Unsere Absicht ist, den jungen Wazl, einen Sohn des pensionirten Netolitzer Directors, welcher in Prag die juridischen Studien vollendet und sich dem Vernehmen nach auch der obergerichtlichen Prüfung unterzogen hat, zu Krumau mit dem Titel eines Gerichtsverwalters, dem Range nach dem Contributions- Einnehmer, und einem Gehalte von 300 fl. Jährlich in unsere Dienste aufzunehmen. Wogegen derselbe die Justizverwaltung auf der ganzen Herrschaft Krumau samt den dazu gehórigen und etwa noch zukommenden Gütern nach den obigen Grundsáützen zu besorgen, bei jedem Gerichtstage nebst dem Director zu erscheinen, das Justizprotokoll auf die angeordnete Art zu führen, und überhaupt in das Justizfach und in das judicium nobile judicis einschlagende Geschäfte nach den ah. Absichten zu behandeln und auszuführen hätte, Wobei sich von selbst ver- stehet, dass er nicht nur dem Wirthschaftsamte, mit welchem er das Meiste zu thun haben wird, sondern auch, u. zw. vorzüglich dem Oberamte, unter dessen Aufsicht und Leitung er überhaupt alle in das adeliche Richteramt einschlagende Sachen zu führen hat, untergeordnet sein müsse. Unsers Erachtens wäre gar wohl möglich, dass derselbe die Justizverwaltung auch auf der Herrschaft

Prachatitz mitversehen könnte, u. zw. auf folgende Art: dass nämlich das Justizprotokoll allda und die übrigen Justizgeschäfte entweder durch den Burg- grafen selbst, oder durch den Amtsschreiber, jedoch im letzteren Falle unter genauer Aufsicht des Beamten, und überhaupt alles unter der beständigen und sorgfältigen Leitung des Gerichtsverwalters geführt würde. Bei dieser Kinrichtung hätte der letztere nicht nöthig, alle Wochen in Prachatitz zu erscheinen, sondern es käme nur darauf an, dass die Justizbesorgung gleich Anfangs gut und gründlich einge- leitet würde, wo er sich alsdann nur alle 2 oder 3 Wochen cinmal, und späterhin, wenn nämlich das Justizwesen schon in guten (ang gebracht sei würde, auch noch seltener nach Prachatiz zu begeben hàátte, um zu sehen, ob alles gut und orduungs- mássig geführt werde. Mehrerer Sicherheit wegen wire dem Prachatitzer Burg- grafenamte die Weisung zu geben, dass diejenigen Geschäfte, welche von keiner Wichtigkeit sind und keiner Bedenklichkeit unterliegen, nach geschehener Eintragung in das Justizprotokoll ohne weitere Anfrage, und so wie es sonst geschehen, von dem Burggrafenamte entschieden oder gütlich abgethan werden sollen. Bei wichtigen Vorfällen aber, wo sich das Amt nicht zu entscheiden getraute, müsste der Gegen- Stand nur vorgemerkt, das Protokoll indessen geschlossen, vou den betreffenden Parteien unterzeichnet, und die Belehrung von dem Gerichtsverwalter eingeholt



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