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120 р. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

12° Verbinden sich diejenigen Unterthanen, denen die Maierschaftsgründe zugetheilt worden, nach der Verhältniss ihrer diesfälligen l’ossessionen den ganzen Betrag deren, durch landesfürstliche Ausschreibung in Kriegsfällen auf die Obrigkeit ausfallenden und in natura gefordert werdenden Gietreid- oder Fouragelieferungen gegen deme abzuführen, dass der ihnen andurch allenfalls zugehende Schaden zur Halfte von der Obrigkeit und zur Hilfte von ihnen Erbpáchtern selbst, nach Maass ihrer überkommenen Maierschaftsgründen, getragen werde; dargegen aber auch der sich etwa hierbei ergebende Nutzen diesen Erbpáchtern allein zu Statten kommen solle.

13° Die interimaliter bedungene /audemia werden gegen deme behoben, dass die Unterthanen dagegen die patentmáüssige Jurisdictionstaxen zu entrichten verbunden sein sollen.

14° Werden die Unterthanen die zum obrigkeitlichen Wirtschaftstrieb erfor- derliche wenige Arbeiten und Fuhren, nach einer allenfalls rollmässigen oder her- umgehenden Ordnung, gegen die voran $ 6. bestimmte und festgesetzte bare Bezahlung jedesmal leisten und verrichten, auch in jenem Fall, wenn für ihren eigenen und nicht bürgerlichen Verschleiss die Obrigkeit das Salz aus der in loco befindlichen k. Leegstadt nicht haben könnte, und von anderwärts herzuholen notgedrungen wäre, solches in derlei Zeiten gegen 3 kr. per Meil und von jeden Fassel oder Zentner zuführen.

15° Versprechen die Erbpächter und Unterthanen ihre Gründe gut zu be- arbeiten, ihre Schuldigkeiten getreulich abzuführen, und ihre Possessionen ohne grundobrigkeitliche Bewilligung nicht zu verstücken, noch weniger aber ihre Gründe, ohne der Obrigkeit einen andern annehml;chen und tauglichen Besitzer und Wirten zu gestellen, zu verlassen; beinebens auch mit den eigenthümlichen Waldungen vor- sichtig zu gebahren und in selben ohne vorläufiger Ausweisung des obrigkeitlichen Forstamtes keinen Holzschlag vorzunehmen.

16° Werden die Unterthanen und Erbpächter zur Verbesserung der Viehzucht von den überkommenen obrigkeitlichen Gründen, da wo es thunlich und der Grund des Futterwachsthums fihig, den vierten Theil zu Wiesen liegen lassen oder in andere Wege zum Futteranbau widmen, und sich überhaupt die Emporbringung der Viehzucht bestens angelegen halten.

17° Verbinden sich die Unterthanen, dass, da nunmehro die Roboten auf- gehoben worden, sie zu jener Zeit, wenn sie mit dem Ackerbau und Feld-Arbeiten nicht mehr wesentlich beschäftiget sein werden, auf jedesmalige Anordnung und Anleitung der Obrigkeit sich zu den, den gemeinschaftlichen Wohlstand betreffenden und den wechselseitigen Nutzen befórdernden Arbeiten, als z. В. zur Ableitung oder Durchschneidung der Báchen und Flüssen, zu Errichtung der nöthigen Gräben,


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