120 р. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
12° Verbinden sich diejenigen Unterthanen, denen die Maierschaftsgründe
zugetheilt worden, nach der Verhältniss ihrer diesfälligen l’ossessionen den ganzen
Betrag deren, durch landesfürstliche Ausschreibung in Kriegsfällen auf die Obrigkeit
ausfallenden und in natura gefordert werdenden Gietreid- oder Fouragelieferungen
gegen deme abzuführen, dass der ihnen andurch allenfalls zugehende Schaden zur
Halfte von der Obrigkeit und zur Hilfte von ihnen Erbpáchtern selbst, nach Maass
ihrer überkommenen Maierschaftsgründen, getragen werde; dargegen aber auch
der sich etwa hierbei ergebende Nutzen diesen Erbpáchtern allein zu Statten
kommen solle.
13° Die interimaliter bedungene /audemia werden gegen deme behoben,
dass die Unterthanen dagegen die patentmáüssige Jurisdictionstaxen zu entrichten
verbunden sein sollen.
14° Werden die Unterthanen die zum obrigkeitlichen Wirtschaftstrieb erfor-
derliche wenige Arbeiten und Fuhren, nach einer allenfalls rollmässigen oder her-
umgehenden Ordnung, gegen die voran $ 6. bestimmte und festgesetzte bare Bezahlung
jedesmal leisten und verrichten, auch in jenem Fall, wenn für ihren eigenen und
nicht bürgerlichen Verschleiss die Obrigkeit das Salz aus der in loco befindlichen
k. Leegstadt nicht haben könnte, und von anderwärts herzuholen notgedrungen
wäre, solches in derlei Zeiten gegen 3 kr. per Meil und von jeden Fassel oder
Zentner zuführen.
15° Versprechen die Erbpächter und Unterthanen ihre Gründe gut zu be-
arbeiten, ihre Schuldigkeiten getreulich abzuführen, und ihre Possessionen ohne
grundobrigkeitliche Bewilligung nicht zu verstücken, noch weniger aber ihre Gründe,
ohne der Obrigkeit einen andern annehml;chen und tauglichen Besitzer und Wirten
zu gestellen, zu verlassen; beinebens auch mit den eigenthümlichen Waldungen vor-
sichtig zu gebahren und in selben ohne vorläufiger Ausweisung des obrigkeitlichen
Forstamtes keinen Holzschlag vorzunehmen.
16° Werden die Unterthanen und Erbpächter zur Verbesserung der Viehzucht
von den überkommenen obrigkeitlichen Gründen, da wo es thunlich und der Grund
des Futterwachsthums fihig, den vierten Theil zu Wiesen liegen lassen oder in
andere Wege zum Futteranbau widmen, und sich überhaupt die Emporbringung
der Viehzucht bestens angelegen halten.
17° Verbinden sich die Unterthanen, dass, da nunmehro die Roboten auf-
gehoben worden, sie zu jener Zeit, wenn sie mit dem Ackerbau und Feld-Arbeiten
nicht mehr wesentlich beschäftiget sein werden, auf jedesmalige Anordnung und
Anleitung der Obrigkeit sich zu den, den gemeinschaftlichen Wohlstand betreffenden
und den wechselseitigen Nutzen befórdernden Arbeiten, als z. В. zur Ableitung
oder Durchschneidung der Báchen und Flüssen, zu Errichtung der nöthigen Gräben,