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120 р. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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12° Verbinden sich diejenigen Unterthanen, denen die Maierschaftsgründe
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zugetheilt worden, nach der Verhältniss ihrer diesfälligen l’ossessionen den ganzen
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Betrag deren, durch landesfürstliche Ausschreibung in Kriegsfällen auf die Obrigkeit
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ausfallenden und in natura gefordert werdenden Gietreid- oder Fouragelieferungen
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gegen deme abzuführen, dass der ihnen andurch allenfalls zugehende Schaden zur
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Halfte von der Obrigkeit und zur Hilfte von ihnen Erbpáchtern selbst, nach Maass
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ihrer überkommenen Maierschaftsgründen, getragen werde; dargegen aber auch
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der sich etwa hierbei ergebende Nutzen diesen Erbpáchtern allein zu Statten
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kommen solle.

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13° Die interimaliter bedungene /audemia werden gegen deme behoben,
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dass die Unterthanen dagegen die patentmáüssige Jurisdictionstaxen zu entrichten
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verbunden sein sollen.

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14° Werden die Unterthanen die zum obrigkeitlichen Wirtschaftstrieb erfor-
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derliche wenige Arbeiten und Fuhren, nach einer allenfalls rollmässigen oder her-
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umgehenden Ordnung, gegen die voran $ 6. bestimmte und festgesetzte bare Bezahlung
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jedesmal leisten und verrichten, auch in jenem Fall, wenn für ihren eigenen und
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nicht bürgerlichen Verschleiss die Obrigkeit das Salz aus der in loco befindlichen
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k. Leegstadt nicht haben könnte, und von anderwärts herzuholen notgedrungen
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wäre, solches in derlei Zeiten gegen 3 kr. per Meil und von jeden Fassel oder
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Zentner zuführen.

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15° Versprechen die Erbpächter und Unterthanen ihre Gründe gut zu be-
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arbeiten, ihre Schuldigkeiten getreulich abzuführen, und ihre Possessionen ohne
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grundobrigkeitliche Bewilligung nicht zu verstücken, noch weniger aber ihre Gründe,
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ohne der Obrigkeit einen andern annehml;chen und tauglichen Besitzer und Wirten
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zu gestellen, zu verlassen; beinebens auch mit den eigenthümlichen Waldungen vor-
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sichtig zu gebahren und in selben ohne vorläufiger Ausweisung des obrigkeitlichen
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Forstamtes keinen Holzschlag vorzunehmen.

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16° Werden die Unterthanen und Erbpächter zur Verbesserung der Viehzucht
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von den überkommenen obrigkeitlichen Gründen, da wo es thunlich und der Grund
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des Futterwachsthums fihig, den vierten Theil zu Wiesen liegen lassen oder in
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andere Wege zum Futteranbau widmen, und sich überhaupt die Emporbringung
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der Viehzucht bestens angelegen halten.

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17° Verbinden sich die Unterthanen, dass, da nunmehro die Roboten auf-
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gehoben worden, sie zu jener Zeit, wenn sie mit dem Ackerbau und Feld-Arbeiten
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nicht mehr wesentlich beschäftiget sein werden, auf jedesmalige Anordnung und
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Anleitung der Obrigkeit sich zu den, den gemeinschaftlichen Wohlstand betreffenden
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und den wechselseitigen Nutzen befórdernden Arbeiten, als z. В. zur Ableitung
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oder Durchschneidung der Báchen und Flüssen, zu Errichtung der nöthigen Gräben,


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