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668 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
tlicher Beziehung das Bedürfniss eines solchen Baues nachgewiesen werde. Im zweiten Falle
muss der evidente Nutzen mit Rücksicht auf den dermaligen Ertrag der Gemeind-Realität
und die künftige Ertragsfáhigkeit derselben wenigstens sichergestellt werden.
In beiden Fállen muss aber
a) der eigentliche, den Gemeind-Reuten zur Bestreituug obliegende baare Kostenbetrag
der Ziffer nach ausgemittelt werden. Zu welchem Ende
1. die Materialien, welche die Gemeinde in natura abgeben kann, bestimmt zu be-
zeichnen, und mit Rücksicht auf die Kostenüberschläge mit dem Werthansatze anzugeben ;
2. die Schätzungswerthe der allenfalls vorhandenen und zu veräussernden alten Bau-
materialien eines zu demolirenden Gebiudes oc sicher zu stellen sind.
3. Da die Gemeindeglieder bei der Unzulänglichkeit der Gemeindrenten zur Tragung
der nothwendigen Gemeindlasten verpflichtet siud, oder doch indirekt aus einzelnen Unter-
nehmungen der Gemeinde Vortheil ziehen, so sind dieselben überhaupt, besonders in solchen
Fällen, wo die Gemeindrenten aufliegen, aufzufordern, das Bauunternehmen der Gemeinde
entweder durch baare Geldbeitrüge, oder wenigstens durch Leistung der nóthigen Hand- und
Zugarbeiten thitig zu unterstützen.
Wenn auf diese Art das Erforderniss der, den Gemeindrenten zur Bestreitung übrig
bleibenden mindesten baaren Geldauslage erinittelt ist, so handelt es sich weiters in beiden
Fällen
b) um die Nachweisung dieses Baufonds. Zu diesem Ende muss der eigentliche der-
malige Stand des Gemeindvermógens durch einen 3jihrigen Grundbuchsextrakt mit Angabe der
mit Schluss der letzten Jahresrechnung verbliebenen disponiblen Kassabarschaft und der
Aktivreste (mit Rücksicht auf ihre Eiubringliclikeit) ersichtlich gemacht, und hieraus die Mó-
glichkeit der projektirten Bauführung, allenfalls in bestimmten Zeitabschuitten, jedoch mit
Berücksichtigung der vielleicht schon uuternommenen oder gleichfalls nothwendig werdenden
anderweitigen Daufülhrungen oder Anschaffungen dargethan, zur Deckuug eines allenfalligen
Abgangs aber nach Einvernehmung der Gemeindrenten, der Magistrate und Schutzimter ein
bestimmter Autrag gestellt werden.
Die so instruirten, und wie sich von selbst versteht, mit den vom k. Kreisingenieur
entweder verfassten oder geprüften Plänen, Kosteniiberschligen und Material-Preisverzeich-
nissen versehenen Bauanträge sind dann mit möglichster Beschleunigung durch die k. k.
Provinzial-Baudirekzion und die k. Stuatsbuchhaltung anlıer vorzulegen. — Gub. Verordnung
vom 13. Februar 1841, G. Z. 2301, an sämmtl. k. Kreisämter, die Prov. Baudirekzion und
Staatsbuchhaltung.
Prov. Gesetzsammlung, XXIII. Band von 1841, str. 51 6. 36.
1162.
1841, 25. února: České gubernium nařizuje (po výnosu dvorské kanceláře
z 12. září 1838), kterak mají se vkládati do pozemkových knih budovy
zřízené k uschování kontribučenského obilí.
Die so zahlreich bestehenden, theils von deu Unterthanen aus eigenen Mitteln, theils
mit Beihilfe des Kontribuzionsfondes zır Aufbewahrung des Kontribuzionsfonds-Getreides
hergestellten Schüttböden-Gebäude, sind bis auf wenige Ausnahmen den Erbauern grundbücherlich