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668 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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tlicher Beziehung das Bedürfniss eines solchen Baues nachgewiesen werde. Im zweiten Falle
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muss der evidente Nutzen mit Rücksicht auf den dermaligen Ertrag der Gemeind-Realität
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und die künftige Ertragsfáhigkeit derselben wenigstens sichergestellt werden.
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In beiden Fállen muss aber
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a) der eigentliche, den Gemeind-Reuten zur Bestreituug obliegende baare Kostenbetrag
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der Ziffer nach ausgemittelt werden. Zu welchem Ende
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1. die Materialien, welche die Gemeinde in natura abgeben kann, bestimmt zu be-
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zeichnen, und mit Rücksicht auf die Kostenüberschläge mit dem Werthansatze anzugeben ;
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2. die Schätzungswerthe der allenfalls vorhandenen und zu veräussernden alten Bau-
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materialien eines zu demolirenden Gebiudes oc sicher zu stellen sind.
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3. Da die Gemeindeglieder bei der Unzulänglichkeit der Gemeindrenten zur Tragung
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der nothwendigen Gemeindlasten verpflichtet siud, oder doch indirekt aus einzelnen Unter-
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nehmungen der Gemeinde Vortheil ziehen, so sind dieselben überhaupt, besonders in solchen
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Fällen, wo die Gemeindrenten aufliegen, aufzufordern, das Bauunternehmen der Gemeinde
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entweder durch baare Geldbeitrüge, oder wenigstens durch Leistung der nóthigen Hand- und
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Zugarbeiten thitig zu unterstützen.
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Wenn auf diese Art das Erforderniss der, den Gemeindrenten zur Bestreitung übrig
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bleibenden mindesten baaren Geldauslage erinittelt ist, so handelt es sich weiters in beiden
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b) um die Nachweisung dieses Baufonds. Zu diesem Ende muss der eigentliche der-
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malige Stand des Gemeindvermógens durch einen 3jihrigen Grundbuchsextrakt mit Angabe der
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mit Schluss der letzten Jahresrechnung verbliebenen disponiblen Kassabarschaft und der
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Aktivreste (mit Rücksicht auf ihre Eiubringliclikeit) ersichtlich gemacht, und hieraus die Mó-
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glichkeit der projektirten Bauführung, allenfalls in bestimmten Zeitabschuitten, jedoch mit
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Berücksichtigung der vielleicht schon uuternommenen oder gleichfalls nothwendig werdenden
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anderweitigen Daufülhrungen oder Anschaffungen dargethan, zur Deckuug eines allenfalligen
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Abgangs aber nach Einvernehmung der Gemeindrenten, der Magistrate und Schutzimter ein
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bestimmter Autrag gestellt werden.
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Die so instruirten, und wie sich von selbst versteht, mit den vom k. Kreisingenieur
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entweder verfassten oder geprüften Plänen, Kosteniiberschligen und Material-Preisverzeich-
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nissen versehenen Bauanträge sind dann mit möglichster Beschleunigung durch die k. k.
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Provinzial-Baudirekzion und die k. Stuatsbuchhaltung anlıer vorzulegen. — Gub. Verordnung
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vom 13. Februar 1841, G. Z. 2301, an sämmtl. k. Kreisämter, die Prov. Baudirekzion und
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Prov. Gesetzsammlung, XXIII. Band von 1841, str. 51 6. 36.
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1841, 25. února: České gubernium nařizuje (po výnosu dvorské kanceláře
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z 12. září 1838), kterak mají se vkládati do pozemkových knih budovy
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zřízené k uschování kontribučenského obilí.
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Die so zahlreich bestehenden, theils von deu Unterthanen aus eigenen Mitteln, theils
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mit Beihilfe des Kontribuzionsfondes zır Aufbewahrung des Kontribuzionsfonds-Getreides
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hergestellten Schüttböden-Gebäude, sind bis auf wenige Ausnahmen den Erbauern grundbücherlich
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