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668 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

tlicher Beziehung das Bedürfniss eines solchen Baues nachgewiesen werde. Im zweiten Falle muss der evidente Nutzen mit Rücksicht auf den dermaligen Ertrag der Gemeind-Realität und die künftige Ertragsfáhigkeit derselben wenigstens sichergestellt werden.

In beiden Fállen muss aber

a) der eigentliche, den Gemeind-Reuten zur Bestreituug obliegende baare Kostenbetrag der Ziffer nach ausgemittelt werden. Zu welchem Ende

1. die Materialien, welche die Gemeinde in natura abgeben kann, bestimmt zu be- zeichnen, und mit Rücksicht auf die Kostenüberschläge mit dem Werthansatze anzugeben ;

2. die Schätzungswerthe der allenfalls vorhandenen und zu veräussernden alten Bau- materialien eines zu demolirenden Gebiudes oc sicher zu stellen sind.

3. Da die Gemeindeglieder bei der Unzulänglichkeit der Gemeindrenten zur Tragung der nothwendigen Gemeindlasten verpflichtet siud, oder doch indirekt aus einzelnen Unter- nehmungen der Gemeinde Vortheil ziehen, so sind dieselben überhaupt, besonders in solchen Fällen, wo die Gemeindrenten aufliegen, aufzufordern, das Bauunternehmen der Gemeinde entweder durch baare Geldbeitrüge, oder wenigstens durch Leistung der nóthigen Hand- und Zugarbeiten thitig zu unterstützen.

Wenn auf diese Art das Erforderniss der, den Gemeindrenten zur Bestreitung übrig bleibenden mindesten baaren Geldauslage erinittelt ist, so handelt es sich weiters in beiden Fällen

b) um die Nachweisung dieses Baufonds. Zu diesem Ende muss der eigentliche der- malige Stand des Gemeindvermógens durch einen 3jihrigen Grundbuchsextrakt mit Angabe der mit Schluss der letzten Jahresrechnung verbliebenen disponiblen Kassabarschaft und der Aktivreste (mit Rücksicht auf ihre Eiubringliclikeit) ersichtlich gemacht, und hieraus die - glichkeit der projektirten Bauführung, allenfalls in bestimmten Zeitabschuitten, jedoch mit Berücksichtigung der vielleicht schon uuternommenen oder gleichfalls nothwendig werdenden anderweitigen Daufülhrungen oder Anschaffungen dargethan, zur Deckuug eines allenfalligen Abgangs aber nach Einvernehmung der Gemeindrenten, der Magistrate und Schutzimter ein bestimmter Autrag gestellt werden.

Die so instruirten, und wie sich von selbst versteht, mit den vom k. Kreisingenieur entweder verfassten oder geprüften Plänen, Kosteniiberschligen und Material-Preisverzeich- nissen versehenen Bauanträge sind dann mit möglichster Beschleunigung durch die k. k. Provinzial-Baudirekzion und die k. Stuatsbuchhaltung anlıer vorzulegen. Gub. Verordnung vom 13. Februar 1841, G. Z. 2301, an sämmtl. k. Kreisämter, die Prov. Baudirekzion und Staatsbuchhaltung.

Prov. Gesetzsammlung, XXIII. Band von 1841, str. 51 6. 36.

1162.

1841, 25. února: České gubernium nařizuje (po výnosu dvorské kanceláře z 12. září 1838), kterak mají se vkládati do pozemkových knih budovy zřízené k uschování kontribučenského obilí.

Die so zahlreich bestehenden, theils von deu Unterthanen aus eigenen Mitteln, theils

mit Beihilfe des Kontribuzionsfondes zır Aufbewahrung des Kontribuzionsfonds-Getreides hergestellten Schüttböden-Gebäude, sind bis auf wenige Ausnahmen den Erbauern grundbücherlich



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