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Obecní majetek seznamenáván 1840, 11. kv. 663

lassung mit oder ohne hóhere Bewilligung, gegen welche Bedingungen, und ob cmphiteutisch oder gar freicigenthůmlich geschehen sei. In beiden letzteren Fällen ist zu erheben, wohin der Kaufschilling eingezahlt, und wie verwendet wurde. Das Nämliche ist hinsichtlich der, der Gemeinde gchörigen, sich entweder noch in ihrem oder in dem Besitze dritter Personen befindlichen Chaluppen und sonstiger Gebäude zu beobachten. Der sich aus diesen Erhebungen ergebende Thatbestand wird

2. den Wirthschiftsiuntern selbst die nóthigen Einleitungen an die Hand geben. Sind die Realitäten in eigener Regie, so sind selbe, da die Verpachtung die gesetzliche und auch sicherste Benutzungsart ist, alsogleich unter den mit Zirkular- verordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 *) bekannt gemachten Bedingungen zu verpachten, es wáàre denn, dass wegen Lokal- oder sonstigen Verhältnisse die cigene Regie der Vepachtung vorzuzichen wire, woriiber jedoch als einer Ausnahme vou der Regel jederzeit die Genehmigung des k. Kreisamtes einzuholen ist. Sind die Realitäten bereits verpachtet, so ist diese Verpachtung entweder mit oder ohne Genehmigung der Landesstelle geschehen; im ersten Falle bedarf es keiner weiteren Einleitung, sondern ist nur das Datum und die Nummer der Gubernialverordnung in dem entworfenen Verzeichnisse anzumerken; im letzteren Falle ist die nachträ- gliche (Genehmigung der Verpachtung anzusuchen, oder falls diese binnen kurzem ablaufen sollte, dieser Zeitraum. abzuwarten, und dann die Verpachtung nach den in der eben erwähnten Zirkularverordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 enthaltenen Vorschriften einzuleiten. Befindet sich cine Gemeindrealität bercits in dem Besitze eines Dritten entweder freieigenthümlich oder emphiteutisch, so ist, falls dieses mit Gubernialbewilligun& geschehen ist, dieser Konsens in dem Verzeichnisse auszuzeichnen ; im entgegengesetzten Falle aber ist vor allem zu erheben, ob die Bedingungen, unter welchen der Verkauf geschah, der Gemeinde vortheilhaft und dem Objekte ange- messen sind; in diesem Falle kann. die nachtrügliche Genehmigung ohne weitere linleitung im vorgeschriebenen. Wege angesucht werden. Ist dieses aber nicht der Fall, so ist der Besitzer oder Küufer vorzuladen und im Vergleichswege zu besseren Bedingungen zu stimmen; vorzüglich aber ist darauf zu sehen, dass die (remeinden von der Steuerzahlung von derlci Realität befreit werden. Werden nun von dem Besitzer oder Käufer bessere Bedingungen zugestanden, so ist das diesfällige Pro- tokoll der k. k. Landesstelle vorzulegen; will er sich aber hiezu nicht herbeilassen, so ist zwar das Protokoll gleichfalls an die Landesstelle zu senden, zugleich aber sich gutächtlich zu äussern, ob die betreffende Gemeinde sich in der Lage befinde, diese ihr entzogenen Gründe mit Erfolg vindiziren zu können, so wie auch anzu- zeigen ist, wie der für derlei Gründe gelóste Kaufschilling verwendet wurde.

*) Toto nařízení z 22. března 1827 (PGS. IX. z r. 1827 str. 157—163 č. 96 s prílohou) bylo vydáno českým guberniem ke krajským úřadům, k obéma úřadům podkomořským a k fiskálnímu úřadu. Obsahuje


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