[1] |
Obecní majetek seznamenáván 1840, 11. kv. 663
|
---|
[2] |
lassung mit oder ohne hóhere Bewilligung, gegen welche Bedingungen, und ob
|
---|
[3] |
cmphiteutisch oder gar freicigenthůmlich geschehen sei. In beiden letzteren Fällen
|
---|
[4] |
ist zu erheben, wohin der Kaufschilling eingezahlt, und wie verwendet wurde. Das
|
---|
[5] |
Nämliche ist hinsichtlich der, der Gemeinde gchörigen, sich entweder noch in ihrem
|
---|
[6] |
oder in dem Besitze dritter Personen befindlichen Chaluppen und sonstiger Gebäude
|
---|
[7] |
zu beobachten. Der sich aus diesen Erhebungen ergebende Thatbestand wird
|
---|
[8] |
2. den Wirthschiftsiuntern selbst die nóthigen Einleitungen an die Hand
|
---|
[9] |
geben. Sind die Realitäten in eigener Regie, so sind selbe, da die Verpachtung die
|
---|
[10] |
gesetzliche und auch sicherste Benutzungsart ist, alsogleich unter den mit Zirkular-
|
---|
[11] |
verordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 *) bekannt gemachten Bedingungen
|
---|
[12] |
zu verpachten, es wáàre denn, dass wegen Lokal- oder sonstigen Verhältnisse die
|
---|
[13] |
cigene Regie der Vepachtung vorzuzichen wire, woriiber jedoch als einer Ausnahme
|
---|
[14] |
vou der Regel jederzeit die Genehmigung des k. Kreisamtes einzuholen ist. Sind
|
---|
[15] |
die Realitäten bereits verpachtet, so ist diese Verpachtung entweder mit oder ohne
|
---|
[16] |
Genehmigung der Landesstelle geschehen; im ersten Falle bedarf es keiner weiteren
|
---|
[17] |
Einleitung, sondern ist nur das Datum und die Nummer der Gubernialverordnung
|
---|
[18] |
in dem entworfenen Verzeichnisse anzumerken; im letzteren Falle ist die nachträ-
|
---|
[19] |
gliche (Genehmigung der Verpachtung anzusuchen, oder falls diese binnen kurzem
|
---|
[20] |
ablaufen sollte, dieser Zeitraum. abzuwarten, und dann die Verpachtung nach den in
|
---|
[21] |
der eben erwähnten Zirkularverordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 enthaltenen
|
---|
[22] |
Vorschriften einzuleiten. Befindet sich cine Gemeindrealität bercits in dem Besitze
|
---|
[23] |
eines Dritten entweder freieigenthümlich oder emphiteutisch, so ist, falls dieses mit
|
---|
[24] |
Gubernialbewilligun& geschehen ist, dieser Konsens in dem Verzeichnisse auszuzeichnen ;
|
---|
[25] |
im entgegengesetzten Falle aber ist vor allem zu erheben, ob die Bedingungen, unter
|
---|
[26] |
welchen der Verkauf geschah, der Gemeinde vortheilhaft und dem Objekte ange-
|
---|
[27] |
messen sind; in diesem Falle kann. die nachtrügliche Genehmigung ohne weitere
|
---|
[28] |
linleitung im vorgeschriebenen. Wege angesucht werden. Ist dieses aber nicht der
|
---|
[29] |
Fall, so ist der Besitzer oder Küufer vorzuladen und im Vergleichswege zu besseren
|
---|
[30] |
Bedingungen zu stimmen; vorzüglich aber ist darauf zu sehen, dass die (remeinden
|
---|
[31] |
von der Steuerzahlung von derlci Realität befreit werden. Werden nun von dem
|
---|
[32] |
Besitzer oder Käufer bessere Bedingungen zugestanden, so ist das diesfällige Pro-
|
---|
[33] |
tokoll der k. k. Landesstelle vorzulegen; will er sich aber hiezu nicht herbeilassen,
|
---|
[34] |
so ist zwar das Protokoll gleichfalls an die Landesstelle zu senden, zugleich aber
|
---|
[35] |
sich gutächtlich zu äussern, ob die betreffende Gemeinde sich in der Lage befinde,
|
---|
[36] |
diese ihr entzogenen Gründe mit Erfolg vindiziren zu können, so wie auch anzu-
|
---|
[37] |
zeigen ist, wie der für derlei Gründe gelóste Kaufschilling verwendet wurde.
|
---|
[38] |
*) Toto nařízení z 22. března 1827 (PGS. IX. z r. 1827 str. 157—163 č. 96 s prílohou) bylo vydáno
|
---|
[39] |
českým guberniem ke krajským úřadům, k obéma úřadům podkomořským a k fiskálnímu úřadu. Obsahuje
|
---|