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Obecní majetek seznamenáván 1840, 11. kv. 663

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lassung mit oder ohne hóhere Bewilligung, gegen welche Bedingungen, und ob
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cmphiteutisch oder gar freicigenthůmlich geschehen sei. In beiden letzteren Fällen
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ist zu erheben, wohin der Kaufschilling eingezahlt, und wie verwendet wurde. Das
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Nämliche ist hinsichtlich der, der Gemeinde gchörigen, sich entweder noch in ihrem
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oder in dem Besitze dritter Personen befindlichen Chaluppen und sonstiger Gebäude
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zu beobachten. Der sich aus diesen Erhebungen ergebende Thatbestand wird

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2. den Wirthschiftsiuntern selbst die nóthigen Einleitungen an die Hand
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geben. Sind die Realitäten in eigener Regie, so sind selbe, da die Verpachtung die
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gesetzliche und auch sicherste Benutzungsart ist, alsogleich unter den mit Zirkular-
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verordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 *) bekannt gemachten Bedingungen
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zu verpachten, es wáàre denn, dass wegen Lokal- oder sonstigen Verhältnisse die
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cigene Regie der Vepachtung vorzuzichen wire, woriiber jedoch als einer Ausnahme
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vou der Regel jederzeit die Genehmigung des k. Kreisamtes einzuholen ist. Sind
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die Realitäten bereits verpachtet, so ist diese Verpachtung entweder mit oder ohne
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Genehmigung der Landesstelle geschehen; im ersten Falle bedarf es keiner weiteren
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Einleitung, sondern ist nur das Datum und die Nummer der Gubernialverordnung
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in dem entworfenen Verzeichnisse anzumerken; im letzteren Falle ist die nachträ-
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gliche (Genehmigung der Verpachtung anzusuchen, oder falls diese binnen kurzem
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ablaufen sollte, dieser Zeitraum. abzuwarten, und dann die Verpachtung nach den in
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der eben erwähnten Zirkularverordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 enthaltenen
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Vorschriften einzuleiten. Befindet sich cine Gemeindrealität bercits in dem Besitze
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eines Dritten entweder freieigenthümlich oder emphiteutisch, so ist, falls dieses mit
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Gubernialbewilligun& geschehen ist, dieser Konsens in dem Verzeichnisse auszuzeichnen ;
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im entgegengesetzten Falle aber ist vor allem zu erheben, ob die Bedingungen, unter
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welchen der Verkauf geschah, der Gemeinde vortheilhaft und dem Objekte ange-
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messen sind; in diesem Falle kann. die nachtrügliche Genehmigung ohne weitere
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linleitung im vorgeschriebenen. Wege angesucht werden. Ist dieses aber nicht der
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Fall, so ist der Besitzer oder Küufer vorzuladen und im Vergleichswege zu besseren
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Bedingungen zu stimmen; vorzüglich aber ist darauf zu sehen, dass die (remeinden
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von der Steuerzahlung von derlci Realität befreit werden. Werden nun von dem
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Besitzer oder Käufer bessere Bedingungen zugestanden, so ist das diesfällige Pro-
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tokoll der k. k. Landesstelle vorzulegen; will er sich aber hiezu nicht herbeilassen,
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so ist zwar das Protokoll gleichfalls an die Landesstelle zu senden, zugleich aber
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sich gutächtlich zu äussern, ob die betreffende Gemeinde sich in der Lage befinde,
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diese ihr entzogenen Gründe mit Erfolg vindiziren zu können, so wie auch anzu-
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zeigen ist, wie der für derlei Gründe gelóste Kaufschilling verwendet wurde.

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*) Toto nařízení z 22. března 1827 (PGS. IX. z r. 1827 str. 157—163 č. 96 s prílohou) bylo vydáno
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českým guberniem ke krajským úřadům, k obéma úřadům podkomořským a k fiskálnímu úřadu. Obsahuje


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