Obecní majetek seznamenáván 1840, 11. kv. 663
lassung mit oder ohne hóhere Bewilligung, gegen welche Bedingungen, und ob
cmphiteutisch oder gar freicigenthůmlich geschehen sei. In beiden letzteren Fällen
ist zu erheben, wohin der Kaufschilling eingezahlt, und wie verwendet wurde. Das
Nämliche ist hinsichtlich der, der Gemeinde gchörigen, sich entweder noch in ihrem
oder in dem Besitze dritter Personen befindlichen Chaluppen und sonstiger Gebäude
zu beobachten. Der sich aus diesen Erhebungen ergebende Thatbestand wird
2. den Wirthschiftsiuntern selbst die nóthigen Einleitungen an die Hand
geben. Sind die Realitäten in eigener Regie, so sind selbe, da die Verpachtung die
gesetzliche und auch sicherste Benutzungsart ist, alsogleich unter den mit Zirkular-
verordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 *) bekannt gemachten Bedingungen
zu verpachten, es wáàre denn, dass wegen Lokal- oder sonstigen Verhältnisse die
cigene Regie der Vepachtung vorzuzichen wire, woriiber jedoch als einer Ausnahme
vou der Regel jederzeit die Genehmigung des k. Kreisamtes einzuholen ist. Sind
die Realitäten bereits verpachtet, so ist diese Verpachtung entweder mit oder ohne
Genehmigung der Landesstelle geschehen; im ersten Falle bedarf es keiner weiteren
Einleitung, sondern ist nur das Datum und die Nummer der Gubernialverordnung
in dem entworfenen Verzeichnisse anzumerken; im letzteren Falle ist die nachträ-
gliche (Genehmigung der Verpachtung anzusuchen, oder falls diese binnen kurzem
ablaufen sollte, dieser Zeitraum. abzuwarten, und dann die Verpachtung nach den in
der eben erwähnten Zirkularverordnung vom 22, März 1827 Nr. 14336 enthaltenen
Vorschriften einzuleiten. Befindet sich cine Gemeindrealität bercits in dem Besitze
eines Dritten entweder freieigenthümlich oder emphiteutisch, so ist, falls dieses mit
Gubernialbewilligun& geschehen ist, dieser Konsens in dem Verzeichnisse auszuzeichnen ;
im entgegengesetzten Falle aber ist vor allem zu erheben, ob die Bedingungen, unter
welchen der Verkauf geschah, der Gemeinde vortheilhaft und dem Objekte ange-
messen sind; in diesem Falle kann. die nachtrügliche Genehmigung ohne weitere
linleitung im vorgeschriebenen. Wege angesucht werden. Ist dieses aber nicht der
Fall, so ist der Besitzer oder Küufer vorzuladen und im Vergleichswege zu besseren
Bedingungen zu stimmen; vorzüglich aber ist darauf zu sehen, dass die (remeinden
von der Steuerzahlung von derlci Realität befreit werden. Werden nun von dem
Besitzer oder Käufer bessere Bedingungen zugestanden, so ist das diesfällige Pro-
tokoll der k. k. Landesstelle vorzulegen; will er sich aber hiezu nicht herbeilassen,
so ist zwar das Protokoll gleichfalls an die Landesstelle zu senden, zugleich aber
sich gutächtlich zu äussern, ob die betreffende Gemeinde sich in der Lage befinde,
diese ihr entzogenen Gründe mit Erfolg vindiziren zu können, so wie auch anzu-
zeigen ist, wie der für derlei Gründe gelóste Kaufschilling verwendet wurde.
*) Toto nařízení z 22. března 1827 (PGS. IX. z r. 1827 str. 157—163 č. 96 s prílohou) bylo vydáno
českým guberniem ke krajským úřadům, k obéma úřadům podkomořským a k fiskálnímu úřadu. Obsahuje