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1091.
1828, 21. října: Krajský úřad oznamuje dvorský dekret z 13. září 1828, který
ukládá Iilčovické vrchnosti, vrátiti poddaným (v Eléovicich, Malenicich a Ra-
dosticích) pozemley r. 1796 postoupené; poddaní, kterým vrchnost pozemky vrátí
anebo jinou náhradu dá, konejte robotní povinnosti, jaké bývaly před smlu-
vami z v. 1190.
15.507.
Kltschowitzer Amt! In dem Erkenntuisse des k. Kreisamtes vom 7. August
1826, und in der dieses Erkonntniss bestitigenden Entscheidung des hochlöblichen
Landesguberniums vom 25. Oktober 1827 Z. 46.257, werden die Herrschaft Eltscho-
witzer Unterthanen der Dorfsgemeinden Eltsehowitz, Mallenitz und Radostitz zur
Leistung der vor dem mit ah. Entschliossung Sr Majestät vom 9. Juli 1820 null
und nichtig erklärten Robotablosungskontrakte bestandenen Robotsschuldigkeit ver-
halten, und mit ihren aus diesen Kontrakten gegen die Kltschowitzer Obrigkeit ge-
stellten Kntschädigungsansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen.
Durch die von Sr Majestät ausgesprochene Auflösung jener Robotablôsunes-
kontrakte sind die obbemeldeten Unterthanen auf ihre früheren Urbarialschuldig-
keiten zurückgeführt worden. Kbenso richtig ist es, dass die Unterthanen die Itück-
stellung der Grundstücke, welche die Obrigkeit nicht mehr besitzt, sondern an andere
Individuen überlassen hat, so wie auch die weitern Entschädigungsansprüche hin-
sichtlich der geleisteten Geldaufzahlung und der Deteriorirung ihrer Grundstücke,
da hierüber kein Vergleich bewirkt werden konnte, nur im Rechtswege gegen die
Obrigkeit geltend machen können. Allein dadurch, dass mit den vorerwiühnten Ent-
scheidungen die Unterthanen zur wirklichen Leistung der Robot selbst vor Rücker-
halt ihrer Grundstücke verhalten werden, wurde ausser Acht gelassen, dass das
Forderungsrecht der Obrigkeit zur*) Rückgabe der unterthänigen Grundstücke be-
dingt ist. *) Místo zur má snad zde státi: durch die
Die Unterthanen sollen die Urbarialschuldigkeiten von Grundstücken leisten,
dic sie nicht besitzen, und die sie erst von der Obrigkeit im Rechtswege wieder
erhalten sollen.
Der Umstand, dass der Verkauf und Tausch dieser Grundstücke mehrerentheils
unter der vorigen Obrigkeit geschehen ist, enthebt die dermalige Obrigkeit nicht
der Verbindlichkeit, den Unterthanen diese (iründe wieder zu verschaffen; auch
ergeht hieraus für die Obrigkeit kein wirklicher Schaden, weil sie die llerrschaft
mit Rücksicht auf die bestandenen Robotablösungskontrakte um cincn geringen
Preis erkauft hat; wenn sie sohin den Vortheil der abgelósten Urbarialschuldig-
keiten geniessen, ** so muss sic sich auch zu den Entscháüdigungsleistungen herbci-
lassen,
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