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1091. 1828, 21. října: Krajský úřad oznamuje dvorský dekret z 13. září 1828, který ukládá Iilčovické vrchnosti, vrátiti poddaným (v Eléovicich, Malenicich a Ra- dosticích) pozemley r. 1796 postoupené; poddaní, kterým vrchnost pozemky vrátí anebo jinou náhradu , konejte robotní povinnosti, jaké bývaly před smlu- vami z v. 1190. 15.507.

Kltschowitzer Amt! In dem Erkenntuisse des k. Kreisamtes vom 7. August 1826, und in der dieses Erkonntniss bestitigenden Entscheidung des hochlöblichen Landesguberniums vom 25. Oktober 1827 Z. 46.257, werden die Herrschaft Eltscho- witzer Unterthanen der Dorfsgemeinden Eltsehowitz, Mallenitz und Radostitz zur Leistung der vor dem mit ah. Entschliossung Sr Majestät vom 9. Juli 1820 null und nichtig erklärten Robotablosungskontrakte bestandenen Robotsschuldigkeit ver- halten, und mit ihren aus diesen Kontrakten gegen die Kltschowitzer Obrigkeit ge- stellten Kntschädigungsansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen.

Durch die von Sr Majestät ausgesprochene Auflösung jener Robotablôsunes- kontrakte sind die obbemeldeten Unterthanen auf ihre früheren Urbarialschuldig- keiten zurückgeführt worden. Kbenso richtig ist es, dass die Unterthanen die Itück- stellung der Grundstücke, welche die Obrigkeit nicht mehr besitzt, sondern an andere Individuen überlassen hat, so wie auch die weitern Entschädigungsansprüche hin- sichtlich der geleisteten Geldaufzahlung und der Deteriorirung ihrer Grundstücke, da hierüber kein Vergleich bewirkt werden konnte, nur im Rechtswege gegen die Obrigkeit geltend machen können. Allein dadurch, dass mit den vorerwiühnten Ent- scheidungen die Unterthanen zur wirklichen Leistung der Robot selbst vor Rücker- halt ihrer Grundstücke verhalten werden, wurde ausser Acht gelassen, dass das Forderungsrecht der Obrigkeit zur*) Rückgabe der unterthänigen Grundstücke be- dingt ist. *) Místo zur snad zde státi: durch die

Die Unterthanen sollen die Urbarialschuldigkeiten von Grundstücken leisten, dic sie nicht besitzen, und die sie erst von der Obrigkeit im Rechtswege wieder erhalten sollen.

Der Umstand, dass der Verkauf und Tausch dieser Grundstücke mehrerentheils unter der vorigen Obrigkeit geschehen ist, enthebt die dermalige Obrigkeit nicht der Verbindlichkeit, den Unterthanen diese (iründe wieder zu verschaffen; auch ergeht hieraus für die Obrigkeit kein wirklicher Schaden, weil sie die llerrschaft mit Rücksicht auf die bestandenen Robotablösungskontrakte um cincn geringen Preis erkauft hat; wenn sie sohin den Vortheil der abgelósten Urbarialschuldig- keiten geniessen, ** so muss sic sich auch zu den Entscháüdigungsleistungen herbci- lassen,



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