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1091.
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1828, 21. října: Krajský úřad oznamuje dvorský dekret z 13. září 1828, který
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ukládá Iilčovické vrchnosti, vrátiti poddaným (v Eléovicich, Malenicich a Ra-
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dosticích) pozemley r. 1796 postoupené; poddaní, kterým vrchnost pozemky vrátí
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anebo jinou náhradu , konejte robotní povinnosti, jaké bývaly před smlu-
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vami z v. 1190.
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15.507.

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Kltschowitzer Amt! In dem Erkenntuisse des k. Kreisamtes vom 7. August
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1826, und in der dieses Erkonntniss bestitigenden Entscheidung des hochlöblichen
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Landesguberniums vom 25. Oktober 1827 Z. 46.257, werden die Herrschaft Eltscho-
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witzer Unterthanen der Dorfsgemeinden Eltsehowitz, Mallenitz und Radostitz zur
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Leistung der vor dem mit ah. Entschliossung Sr Majestät vom 9. Juli 1820 null
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und nichtig erklärten Robotablosungskontrakte bestandenen Robotsschuldigkeit ver-
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halten, und mit ihren aus diesen Kontrakten gegen die Kltschowitzer Obrigkeit ge-
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stellten Kntschädigungsansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen.

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Durch die von Sr Majestät ausgesprochene Auflösung jener Robotablôsunes-
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kontrakte sind die obbemeldeten Unterthanen auf ihre früheren Urbarialschuldig-
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keiten zurückgeführt worden. Kbenso richtig ist es, dass die Unterthanen die Itück-
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stellung der Grundstücke, welche die Obrigkeit nicht mehr besitzt, sondern an andere
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Individuen überlassen hat, so wie auch die weitern Entschädigungsansprüche hin-
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sichtlich der geleisteten Geldaufzahlung und der Deteriorirung ihrer Grundstücke,
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da hierüber kein Vergleich bewirkt werden konnte, nur im Rechtswege gegen die
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Obrigkeit geltend machen können. Allein dadurch, dass mit den vorerwiühnten Ent-
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scheidungen die Unterthanen zur wirklichen Leistung der Robot selbst vor Rücker-
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halt ihrer Grundstücke verhalten werden, wurde ausser Acht gelassen, dass das
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Forderungsrecht der Obrigkeit zur*) Rückgabe der unterthänigen Grundstücke be-
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dingt ist. *) Místo zur snad zde státi: durch die

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Die Unterthanen sollen die Urbarialschuldigkeiten von Grundstücken leisten,
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dic sie nicht besitzen, und die sie erst von der Obrigkeit im Rechtswege wieder
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erhalten sollen.

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Der Umstand, dass der Verkauf und Tausch dieser Grundstücke mehrerentheils
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unter der vorigen Obrigkeit geschehen ist, enthebt die dermalige Obrigkeit nicht
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der Verbindlichkeit, den Unterthanen diese (iründe wieder zu verschaffen; auch
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ergeht hieraus für die Obrigkeit kein wirklicher Schaden, weil sie die llerrschaft
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mit Rücksicht auf die bestandenen Robotablösungskontrakte um cincn geringen
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Preis erkauft hat; wenn sie sohin den Vortheil der abgelósten Urbarialschuldig-
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keiten geniessen, ** so muss sic sich auch zu den Entscháüdigungsleistungen herbci-
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lassen,


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