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538 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

fonds haben dem beabsichtigen Zwecke deshalb nicht entsprochen, weil einerseits das mit Verorduung vom 16. Oktober 1807 G. Z. 33.840 vorgeschriebene Formulare zur genauen und gleichförmigen Berechnung für die Dominien kein Beispiel enthalten hat, andererseits aber hierin die nöthigen Rubriken nicht ersichtlich gemacht worden sind, um in der vollkommensten Evidenz der Getreidaufschüttungsaustalt bleiben zu können. Die Ämter haben daher nach verschiedenen Ideen so zwar gearbeitet, dass den k. Kreisämtern die Entwerfung des Kreis- ausweises nicht nur erschwert, sondern derselbe auch zwecklos geworden ist, weil mehrere Dominien auch die Ausgaben an veräussertem, oder zur Bestreitung der Landeslieferungen vorgestrecktem Getreide oc ersichtlich gemacht, andere hingegen die Rubriken des erwähnten Formulars nur mit beiläufigen Zahlen und mit Übergehung aller weitern Verwendung ausge- füllt haben; welche Uurichtigkeiten staatsbuclhalterischerseits aus dem Gruude nicht berich- tiget werden konnten, weil die Dominien die diesfülligen Rechnungen in dem vorgeschriebenen Termine nicht zu erlezen pflegen, und die К. Staatsbuchhaltung in ihrer Betreibung von Seite der k. Kreisämter nicht gehörig unterstützt worden ist.

Wenn nun nach der Ah. Willensmeinung Seiner Majestät die eben so wohlthátige, als allgemein nützliche Zusammenschüttung eines einjährigen Samenbedarfs bezweckt, und man in den Stand gesetzt werden soll, bei jedem Dominium auf der Stelle den wirklichen Stand der Getreidaufschüttungsanstalt überblicken zu konnen; so sind zu diesen dominien- und kreisweisen Hauptausweisen vollständige und fassliche Formularien nótbig, um aus selben zu ersehen, wie viel und welche Getreidkórner jedes Dominium zur Bedeckung der einjührigen Aussaat benóthiget? was hierauf wirklich vorráthig liegt? was zur Ergäuzung derselben aunoch erforderlich wäre? und ob die gesetzliche Aufmasslung auch wirklich aufzeschüttet, oder hinter den Unterthanen wider die hóchsten Anordnungen als Rückstand verwiesen werde? Die von der k. Staatsbuchhaltung in dieser Rücksicht verfassten Formularien werden den k. Kreis- ümtern zur weitern Verfügung und Benützung mit Bezug auf das obangeführte Prüsidialdeliret vom 31. Juli J. J. mit folgenden Bemerkungen zugestellt:

1. So wie nach Weisung des mit der hierortigen Verordnung vom 3. April 1793 Z. 10.009 bekannt gemachten hohen Hofdekrets vom 9. Marz 1793 die zur Bedeckung des eipjáhrigen Samenbedarfs nóthigen Getreidkorner ohne Unterschied nach der jährlichen Winter- und Sommersaat, nämlich nach der besitzenden und zum jährlichen Anbau geeigneten Grund- fläche auf dem unterthänigen Getreidfondsschüttboden aufgeschüttet werden müssen; so darf auch gegenwärtig zur Ausmittlung des Defizit kein anderer Grundsatz aufgestellt werden, weil auf den Fall, wenn die zur Ergänzung des einjährigen Samenbedarfes noch fehlenden Getreid- kórner nach dem Steuergulden gefordert würden, der Getreidkontribuent [sic, Gebirgskontri- buent?] gegen den Landbauer entweder begünstigt oder aber verkürzt wäre, nachdem zwischen ersterem und letzterem in Ansehung der Qualität des besitzenden Flächeninhaltes und des zu zahlenden Militär-Ordinariums eine nicht unbeträchtliche Differenz obwaltet. In dieser Hinsicht sind die Dcminien anzuweisen, den unterthänigen Feldbau-Eintheilungsfond aus den Steuer- vegulierung:akten und Katastralzergliederungssummarien individuell zu erheben, den einjäh- rigen Samenbedart nach der Qualität des Grund und Bodens auszumitteln, diesen individuellen Ausweis dorfschaftsweise abzuschliessen, und das auf solche Art sich ergebende Resultat in die 2., 3., 4. uud 5. Rubrik des Ausweises Nr. 1 zu übertragen,

2. Haben diejenigen Dominien, bei welchen cin Kontribuzions-Getreidfond schon be- stebet, den mit Ende des Militärjahrs 1816 verbliebenen Rechnungsrest in Gleichstimmigkeit


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