538 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
fonds haben dem beabsichtigen Zwecke deshalb nicht entsprochen, weil einerseits das mit
Verorduung vom 16. Oktober 1807 G. Z. 33.840 vorgeschriebene Formulare zur genauen und
gleichförmigen Berechnung für die Dominien kein Beispiel enthalten hat, andererseits aber
hierin die nöthigen Rubriken nicht ersichtlich gemacht worden sind, um in der vollkommensten
Evidenz der Getreidaufschüttungsaustalt bleiben zu können. Die Ämter haben daher nach
verschiedenen Ideen so zwar gearbeitet, dass den k. Kreisämtern die Entwerfung des Kreis-
ausweises nicht nur erschwert, sondern derselbe auch zwecklos geworden ist, weil mehrere
Dominien auch die Ausgaben an veräussertem, oder zur Bestreitung der Landeslieferungen
vorgestrecktem Getreide oc ersichtlich gemacht, andere hingegen die Rubriken des erwähnten
Formulars nur mit beiläufigen Zahlen und mit Übergehung aller weitern Verwendung ausge-
füllt haben; welche Uurichtigkeiten staatsbuclhalterischerseits aus dem Gruude nicht berich-
tiget werden konnten, weil die Dominien die diesfülligen Rechnungen in dem vorgeschriebenen
Termine nicht zu erlezen pflegen, und die К. Staatsbuchhaltung in ihrer Betreibung von Seite
der k. Kreisämter nicht gehörig unterstützt worden ist.
Wenn nun nach der Ah. Willensmeinung Seiner Majestät die eben so wohlthátige, als
allgemein nützliche Zusammenschüttung eines einjährigen Samenbedarfs bezweckt, und man
in den Stand gesetzt werden soll, bei jedem Dominium auf der Stelle den wirklichen Stand
der Getreidaufschüttungsanstalt überblicken zu konnen; so sind zu diesen dominien- und
kreisweisen Hauptausweisen vollständige und fassliche Formularien nótbig, um aus selben
zu ersehen, wie viel und welche Getreidkórner jedes Dominium zur Bedeckung der einjührigen
Aussaat benóthiget? was hierauf wirklich vorráthig liegt? was zur Ergäuzung derselben aunoch
erforderlich wäre? und ob die gesetzliche Aufmasslung auch wirklich aufzeschüttet, oder hinter
den Unterthanen wider die hóchsten Anordnungen als Rückstand verwiesen werde? Die von
der k. Staatsbuchhaltung in dieser Rücksicht verfassten Formularien werden den k. Kreis-
ümtern zur weitern Verfügung und Benützung mit Bezug auf das obangeführte Prüsidialdeliret
vom 31. Juli J. J. mit folgenden Bemerkungen zugestellt:
1. So wie nach Weisung des mit der hierortigen Verordnung vom 3. April 1793
Z. 10.009 bekannt gemachten hohen Hofdekrets vom 9. Marz 1793 die zur Bedeckung des
eipjáhrigen Samenbedarfs nóthigen Getreidkorner ohne Unterschied nach der jährlichen Winter-
und Sommersaat, nämlich nach der besitzenden und zum jährlichen Anbau geeigneten Grund-
fläche auf dem unterthänigen Getreidfondsschüttboden aufgeschüttet werden müssen; so darf
auch gegenwärtig zur Ausmittlung des Defizit kein anderer Grundsatz aufgestellt werden, weil
auf den Fall, wenn die zur Ergänzung des einjährigen Samenbedarfes noch fehlenden Getreid-
kórner nach dem Steuergulden gefordert würden, der Getreidkontribuent [sic, Gebirgskontri-
buent?] gegen den Landbauer entweder begünstigt oder aber verkürzt wäre, nachdem zwischen
ersterem und letzterem in Ansehung der Qualität des besitzenden Flächeninhaltes und des zu
zahlenden Militär-Ordinariums eine nicht unbeträchtliche Differenz obwaltet. In dieser Hinsicht
sind die Dcminien anzuweisen, den unterthänigen Feldbau-Eintheilungsfond aus den Steuer-
vegulierung:akten und Katastralzergliederungssummarien individuell zu erheben, den einjäh-
rigen Samenbedart nach der Qualität des Grund und Bodens auszumitteln, diesen individuellen
Ausweis dorfschaftsweise abzuschliessen, und das auf solche Art sich ergebende Resultat in
die 2., 3., 4. uud 5. Rubrik des Ausweises Nr. 1 zu übertragen,
2. Haben diejenigen Dominien, bei welchen cin Kontribuzions-Getreidfond schon be-
stebet, den mit Ende des Militärjahrs 1816 verbliebenen Rechnungsrest in Gleichstimmigkeit