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538 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
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fonds haben dem beabsichtigen Zwecke deshalb nicht entsprochen, weil einerseits das mit
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Verorduung vom 16. Oktober 1807 G. Z. 33.840 vorgeschriebene Formulare zur genauen und
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gleichförmigen Berechnung für die Dominien kein Beispiel enthalten hat, andererseits aber
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hierin die nöthigen Rubriken nicht ersichtlich gemacht worden sind, um in der vollkommensten
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Evidenz der Getreidaufschüttungsaustalt bleiben zu können. Die Ämter haben daher nach
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verschiedenen Ideen so zwar gearbeitet, dass den k. Kreisämtern die Entwerfung des Kreis-
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ausweises nicht nur erschwert, sondern derselbe auch zwecklos geworden ist, weil mehrere
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Dominien auch die Ausgaben an veräussertem, oder zur Bestreitung der Landeslieferungen
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vorgestrecktem Getreide oc ersichtlich gemacht, andere hingegen die Rubriken des erwähnten
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Formulars nur mit beiläufigen Zahlen und mit Übergehung aller weitern Verwendung ausge-
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füllt haben; welche Uurichtigkeiten staatsbuclhalterischerseits aus dem Gruude nicht berich-
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tiget werden konnten, weil die Dominien die diesfülligen Rechnungen in dem vorgeschriebenen
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Termine nicht zu erlezen pflegen, und die К. Staatsbuchhaltung in ihrer Betreibung von Seite
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der k. Kreisämter nicht gehörig unterstützt worden ist.
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Wenn nun nach der Ah. Willensmeinung Seiner Majestät die eben so wohlthátige, als
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allgemein nützliche Zusammenschüttung eines einjährigen Samenbedarfs bezweckt, und man
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in den Stand gesetzt werden soll, bei jedem Dominium auf der Stelle den wirklichen Stand
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der Getreidaufschüttungsanstalt überblicken zu konnen; so sind zu diesen dominien- und
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kreisweisen Hauptausweisen vollständige und fassliche Formularien nótbig, um aus selben
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zu ersehen, wie viel und welche Getreidkórner jedes Dominium zur Bedeckung der einjührigen
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Aussaat benóthiget? was hierauf wirklich vorráthig liegt? was zur Ergäuzung derselben aunoch
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erforderlich wäre? und ob die gesetzliche Aufmasslung auch wirklich aufzeschüttet, oder hinter
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den Unterthanen wider die hóchsten Anordnungen als Rückstand verwiesen werde? Die von
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der k. Staatsbuchhaltung in dieser Rücksicht verfassten Formularien werden den k. Kreis-
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ümtern zur weitern Verfügung und Benützung mit Bezug auf das obangeführte Prüsidialdeliret
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vom 31. Juli J. J. mit folgenden Bemerkungen zugestellt:
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1. So wie nach Weisung des mit der hierortigen Verordnung vom 3. April 1793
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Z. 10.009 bekannt gemachten hohen Hofdekrets vom 9. Marz 1793 die zur Bedeckung des
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eipjáhrigen Samenbedarfs nóthigen Getreidkorner ohne Unterschied nach der jährlichen Winter-
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und Sommersaat, nämlich nach der besitzenden und zum jährlichen Anbau geeigneten Grund-
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fläche auf dem unterthänigen Getreidfondsschüttboden aufgeschüttet werden müssen; so darf
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auch gegenwärtig zur Ausmittlung des Defizit kein anderer Grundsatz aufgestellt werden, weil
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auf den Fall, wenn die zur Ergänzung des einjährigen Samenbedarfes noch fehlenden Getreid-
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kórner nach dem Steuergulden gefordert würden, der Getreidkontribuent [sic, Gebirgskontri-
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buent?] gegen den Landbauer entweder begünstigt oder aber verkürzt wäre, nachdem zwischen
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ersterem und letzterem in Ansehung der Qualität des besitzenden Flächeninhaltes und des zu
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zahlenden Militär-Ordinariums eine nicht unbeträchtliche Differenz obwaltet. In dieser Hinsicht
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sind die Dcminien anzuweisen, den unterthänigen Feldbau-Eintheilungsfond aus den Steuer-
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vegulierung:akten und Katastralzergliederungssummarien individuell zu erheben, den einjäh-
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rigen Samenbedart nach der Qualität des Grund und Bodens auszumitteln, diesen individuellen
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Ausweis dorfschaftsweise abzuschliessen, und das auf solche Art sich ergebende Resultat in
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die 2., 3., 4. uud 5. Rubrik des Ausweises Nr. 1 zu übertragen,
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2. Haben diejenigen Dominien, bei welchen cin Kontribuzions-Getreidfond schon be-
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stebet, den mit Ende des Militärjahrs 1816 verbliebenen Rechnungsrest in Gleichstimmigkeit
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