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486 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :
2. des Erbzinses.
$ 1131. Das vorzüglichste Recht des Erbpacht- und Erbzinsherrn [dedičného
pronajímatele a pána ürokü| besteht in der Beziehung des jährlichen Zinses und
anderer bedungenen Gebühren. Diese können unter keinem Vorwande erhöhet, von
den zum Grunde nicht gehörigen Fahrnissen [svrchkü] aber, so wie von anderen
beweglichen Sachen, gar nicht bezogen werden.
Wann der Zins zu entrichten.
$ 1132. Der jährliche Zins [ürok] muss, wenn nichts verabredet oder durch
Provinzial-(resetze bestimmt ist, in der ersten Halfte des Monats November abge-
fuhrt werden.
Wann eine Erlassung stattfinde ?
$ 1133. In der Regel haftet cin unvollständiger Kigenthümer [vlastník neúplný |
dem andern nicht für den Zufall: allein, wenn cin Erbpichter durch Uber-
schwemmungen, Krieg, oder Seuchen sein Pachtgut zu benützen verhindert worden
ist; so muss demselben für die Zeit der vermissten Denützung ein angemessener
Erlass vom Zinse gestattet werden.
Hecht bei verzógerter Entrichtung des Zinses.
§ 1136. Ein Frbpachtherr [pronajímatel dědičný) hat in Ansehung des über
Kin Jahr ausständigen Zinses die Wahl, entweder die Pfändung der Nutzungen, oder
die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes [dědičného statku nájemného]
zur Berichtigung der Rückstände zu verlangen.
8. In. Rücksicht der Lasten und Verbesserungen.
$ 1137. Der Obereigenthůmer [vlastník podstaty] ist verpflichtet, den Nutzungs-
eigenthümer [vlastníka užitků] in Rücksicht des unmittelbar von ihm erhaltenen
Nutzungseigenthumes [práva k užitkům] zu vertreten, und wenn das Nutzungsrecht
mit der Substanz wieder vereiniget wird, ihm oder seinem Nachfolger die getroffenen
Verbesserungen wie einem anderen redlichen Besitzer [drżiteli bezelstnómu] zu ver-
güten, und für die Richtigkeit [ze sprävnosti] der öffentlichen Bücher und Register,
die er über seine Zinsgüter fo svých statcích úročních| führet, zu haften [práv byti].
$ 1138. Für andere von dem Nutzungseigenthümer aufgebürdete und den óffen-
tlichen Büchern nicht cinverleibte Lasten haftet der Obereigenthümer nicht. Der Nuz-
zungscigenthiimer kann überhaupt einem Andern nicht mehr Recht übertragen, als er
selbst hat. Das Recht des Einen erlischt also mit dem Rechte des Andern.
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