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486 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :
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$ 1131. Das vorzüglichste Recht des Erbpacht- und Erbzinsherrn [dedičného
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pronajímatele a pána ürokü| besteht in der Beziehung des jährlichen Zinses und
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anderer bedungenen Gebühren. Diese können unter keinem Vorwande erhöhet, von
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den zum Grunde nicht gehörigen Fahrnissen [svrchkü] aber, so wie von anderen
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beweglichen Sachen, gar nicht bezogen werden.
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Wann der Zins zu entrichten.
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$ 1132. Der jährliche Zins [ürok] muss, wenn nichts verabredet oder durch
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Provinzial-(resetze bestimmt ist, in der ersten Halfte des Monats November abge-
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Wann eine Erlassung stattfinde ?
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$ 1133. In der Regel haftet cin unvollständiger Kigenthümer [vlastník neúplný |
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dem andern nicht für den Zufall: allein, wenn cin Erbpichter durch Uber-
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schwemmungen, Krieg, oder Seuchen sein Pachtgut zu benützen verhindert worden
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ist; so muss demselben für die Zeit der vermissten Denützung ein angemessener
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Erlass vom Zinse gestattet werden.
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Hecht bei verzógerter Entrichtung des Zinses.
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§ 1136. Ein Frbpachtherr [pronajímatel dědičný) hat in Ansehung des über
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Kin Jahr ausständigen Zinses die Wahl, entweder die Pfändung der Nutzungen, oder
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die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes [dědičného statku nájemného]
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zur Berichtigung der Rückstände zu verlangen.
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8. In. Rücksicht der Lasten und Verbesserungen.
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$ 1137. Der Obereigenthůmer [vlastník podstaty] ist verpflichtet, den Nutzungs-
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eigenthümer [vlastníka užitků] in Rücksicht des unmittelbar von ihm erhaltenen
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Nutzungseigenthumes [práva k užitkům] zu vertreten, und wenn das Nutzungsrecht
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mit der Substanz wieder vereiniget wird, ihm oder seinem Nachfolger die getroffenen
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Verbesserungen wie einem anderen redlichen Besitzer [drżiteli bezelstnómu] zu ver-
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güten, und für die Richtigkeit [ze sprävnosti] der öffentlichen Bücher und Register,
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die er über seine Zinsgüter fo svých statcích úročních| führet, zu haften [práv byti].
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$ 1138. Für andere von dem Nutzungseigenthümer aufgebürdete und den óffen-
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tlichen Büchern nicht cinverleibte Lasten haftet der Obereigenthümer nicht. Der Nuz-
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zungscigenthiimer kann überhaupt einem Andern nicht mehr Recht übertragen, als er
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selbst hat. Das Recht des Einen erlischt also mit dem Rechte des Andern.
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