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486 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :

2. des Erbzinses.

$ 1131. Das vorzüglichste Recht des Erbpacht- und Erbzinsherrn [dedičného pronajímatele a pána ürokü| besteht in der Beziehung des jährlichen Zinses und anderer bedungenen Gebühren. Diese können unter keinem Vorwande erhöhet, von den zum Grunde nicht gehörigen Fahrnissen [svrchkü] aber, so wie von anderen beweglichen Sachen, gar nicht bezogen werden.

Wann der Zins zu entrichten. $ 1132. Der jährliche Zins [ürok] muss, wenn nichts verabredet oder durch Provinzial-(resetze bestimmt ist, in der ersten Halfte des Monats November abge- fuhrt werden.

Wann eine Erlassung stattfinde ?

$ 1133. In der Regel haftet cin unvollständiger Kigenthümer [vlastník neúplný | dem andern nicht für den Zufall: allein, wenn cin Erbpichter durch Uber- schwemmungen, Krieg, oder Seuchen sein Pachtgut zu benützen verhindert worden ist; so muss demselben für die Zeit der vermissten Denützung ein angemessener Erlass vom Zinse gestattet werden.

Hecht bei verzógerter Entrichtung des Zinses.

§ 1136. Ein Frbpachtherr [pronajímatel dědičný) hat in Ansehung des über Kin Jahr ausständigen Zinses die Wahl, entweder die Pfändung der Nutzungen, oder die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes [dědičného statku nájemného] zur Berichtigung der Rückstände zu verlangen.

8. In. Rücksicht der Lasten und Verbesserungen.

$ 1137. Der Obereigenthůmer [vlastník podstaty] ist verpflichtet, den Nutzungs- eigenthümer [vlastníka užitků] in Rücksicht des unmittelbar von ihm erhaltenen Nutzungseigenthumes [práva k užitkům] zu vertreten, und wenn das Nutzungsrecht mit der Substanz wieder vereiniget wird, ihm oder seinem Nachfolger die getroffenen Verbesserungen wie einem anderen redlichen Besitzer [drżiteli bezelstnómu] zu ver- güten, und für die Richtigkeit [ze sprävnosti] der öffentlichen Bücher und Register, die er über seine Zinsgüter fo svých statcích úročních| führet, zu haften [práv byti].

$ 1138. Für andere von dem Nutzungseigenthümer aufgebürdete und den óffen- tlichen Büchern nicht cinverleibte Lasten haftet der Obereigenthümer nicht. Der Nuz- zungscigenthiimer kann überhaupt einem Andern nicht mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Das Recht des Einen erlischt also mit dem Rechte des Andern.



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