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44 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
572.
[782, 2. října: Nezakoupené statky selské buďte držitelům postupovány zápisem
k vlastnictví; 1785, 7. ledna: však bez nucení.
Circulare in alle Kreise (ddo 2. Octobris 1782): dass die Obrigkeiten vermóg aller-
höchsten Befehls zu eigenthumlieher Überlassung der Gründen an die Unterthanen aufgemuntert
werden sollen. (65)
Hofdekret vom 7. Jiuner (1785). Dass die Unterthanen zum Einkauf der Rustikal-
gründe noch ferners ungezwungen bleiben sollen. Durch Gubernialdekret vom 27. Jänner
sümmtlichen Kreisümnteru bekannt gemacht worden. (21)
Výtahy z vyhlášek českého gubernia za říjen — prosinec 1782 6. 65, leden - brezen 1785 & 21.
573.
1782, 29. října: Krumlovský vrchní Hartmanu Třeboňskému | direktorovi ohlasuje
knížecí nařízení o služebných letech poddaných sirotků, též o ochranném platu
z podruhů a ze řemeslníků.
H. Wirthschafts-Director! Es gehen mir Se Dt untern 29. prät. zu vernehmen, die
sichere Wissenschaft erhalten zu haben, dass eheniichstens cine gedruckte Ordnung für das
Landgesind zur allgemeiner Richtschnur publicirt, und hierdurch eine gewisse Modalitiit vor-
zufiihren*) kommendeu Dienstboten-Biichern gegen einer bestimmten Kanzleigebühr vorpe-
schrieben werden würde. *) Snad lépe éisti: von zu führen.
Gleich wie aber der Antrag dahin zinge, dass die Waisen- oder Gesiudstellung in
Zukunft jedesmal mit Anfang des Jahres vorgenommen werden solle: als hätte ich samınen-
tliche HH. Herrschaftsvorsteher unverzüglich dahin anzuweisen, dass bis zur erfolgenden Publi-
cation ersagter Gesindordnung auch mit den Waisenstellungen nachgewartet, sodann aber die
Gesindbücher nach bekommenden Formulare geführet werden sollen.
Ausser deme wollen Se Dt gn. befolget wissen, dass die beider Kltern verwaiste
Unterthanen genau vorgemerket, und zu Abdienung der schuldigen 3 Waisenjahre angebalten ;
auf den Fall aber und soferne sich einer oder der andere vor Abdienung der Waisenjahren
verehelichen wollte, einen solchen, wenn sonst kein Anstand unterwaltete, zwar auch die Erlaubniss
ertheilet, jedoch vor [jedes?] unabgediente Jahr ein Lósegeld von 1 fl. 20 kr. abgefordert und
in die Verrechnung gebracht werden solle, wo zumalen diese Ablósung auch hóheren Orten
vor billig erkannt worden wäre,
Und da Se Dt auch besorgen, dass dureh ungleiche Ausdeutung der neuen Landes-
verordnungen ein so andern Orts unterlassen worden sein dórfte, das von «deuen Inleuten
insgemein per 7 kr., von denen Handwerksleuten aber in unterschiedenen Betriizen abgenommene
Schutz-Geld einzufordern, derlei Zahlungen aber zur Zeit noch niemalen ausdrücklicher ein-
gestellet worden wiiren, und als fassionirte, mithin versteuerte herrschaftliche Gefälle so
platterdings auch nicht zuruck gelassen werden könnten: als wären sothane Schutzgelder auf
dem Fuss, wie sie vorhin üblich waren, und wo etwa mit deren Kinforderunz ausgesetzet
worden wäre, ohne weitern wiederum in Gang zu bringen, und olıne allen Anstand,*) dass [sic]