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44 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

572.

[782, 2. října: Nezakoupené statky selské buďte držitelům postupovány zápisem k vlastnictví; 1785, 7. ledna: však bez nucení.

Circulare in alle Kreise (ddo 2. Octobris 1782): dass die Obrigkeiten vermóg aller- höchsten Befehls zu eigenthumlieher Überlassung der Gründen an die Unterthanen aufgemuntert werden sollen. (65)

Hofdekret vom 7. Jiuner (1785). Dass die Unterthanen zum Einkauf der Rustikal- gründe noch ferners ungezwungen bleiben sollen. Durch Gubernialdekret vom 27. Jänner sümmtlichen Kreisümnteru bekannt gemacht worden. (21)

Výtahy z vyhlášek českého gubernia za říjen prosinec 1782 6. 65, leden - brezen 1785 & 21.

573.

1782, 29. října: Krumlovský vrchní Hartmanu Třeboňskému | direktorovi ohlasuje knížecí nařízení o služebných letech poddaných sirotků, též o ochranném platu z podruhů a ze řemeslníků.

H. Wirthschafts-Director! Es gehen mir Se Dt untern 29. prät. zu vernehmen, die sichere Wissenschaft erhalten zu haben, dass eheniichstens cine gedruckte Ordnung für das Landgesind zur allgemeiner Richtschnur publicirt, und hierdurch eine gewisse Modalitiit vor- zufiihren*) kommendeu Dienstboten-Biichern gegen einer bestimmten Kanzleigebühr vorpe- schrieben werden würde. *) Snad lépe éisti: von zu führen.

Gleich wie aber der Antrag dahin zinge, dass die Waisen- oder Gesiudstellung in Zukunft jedesmal mit Anfang des Jahres vorgenommen werden solle: als hätte ich samınen- tliche HH. Herrschaftsvorsteher unverzüglich dahin anzuweisen, dass bis zur erfolgenden Publi- cation ersagter Gesindordnung auch mit den Waisenstellungen nachgewartet, sodann aber die Gesindbücher nach bekommenden Formulare geführet werden sollen.

Ausser deme wollen Se Dt gn. befolget wissen, dass die beider Kltern verwaiste Unterthanen genau vorgemerket, und zu Abdienung der schuldigen 3 Waisenjahre angebalten ; auf den Fall aber und soferne sich einer oder der andere vor Abdienung der Waisenjahren verehelichen wollte, einen solchen, wenn sonst kein Anstand unterwaltete, zwar auch die Erlaubniss ertheilet, jedoch vor [jedes?] unabgediente Jahr ein Lósegeld von 1 fl. 20 kr. abgefordert und in die Verrechnung gebracht werden solle, wo zumalen diese Ablósung auch hóheren Orten vor billig erkannt worden wäre,

Und da Se Dt auch besorgen, dass dureh ungleiche Ausdeutung der neuen Landes- verordnungen ein so andern Orts unterlassen worden sein dórfte, das von «deuen Inleuten insgemein per 7 kr., von denen Handwerksleuten aber in unterschiedenen Betriizen abgenommene Schutz-Geld einzufordern, derlei Zahlungen aber zur Zeit noch niemalen ausdrücklicher ein- gestellet worden wiiren, und als fassionirte, mithin versteuerte herrschaftliche Gefälle so platterdings auch nicht zuruck gelassen werden könnten: als wären sothane Schutzgelder auf dem Fuss, wie sie vorhin üblich waren, und wo etwa mit deren Kinforderunz ausgesetzet worden wäre, ohne weitern wiederum in Gang zu bringen, und olıne allen Anstand,*) dass [sic]



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