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44 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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572.

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[782, 2. října: Nezakoupené statky selské buďte držitelům postupovány zápisem
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k vlastnictví; 1785, 7. ledna: však bez nucení.

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Circulare in alle Kreise (ddo 2. Octobris 1782): dass die Obrigkeiten vermóg aller-
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höchsten Befehls zu eigenthumlieher Überlassung der Gründen an die Unterthanen aufgemuntert
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werden sollen. (65)

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Hofdekret vom 7. Jiuner (1785). Dass die Unterthanen zum Einkauf der Rustikal-
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gründe noch ferners ungezwungen bleiben sollen. Durch Gubernialdekret vom 27. Jänner
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sümmtlichen Kreisümnteru bekannt gemacht worden. (21)

[11]
Výtahy z vyhlášek českého gubernia za říjen prosinec 1782 6. 65, leden - brezen 1785 & 21.

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573.

[13]
1782, 29. října: Krumlovský vrchní Hartmanu Třeboňskému | direktorovi ohlasuje
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knížecí nařízení o služebných letech poddaných sirotků, též o ochranném platu
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z podruhů a ze řemeslníků.

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H. Wirthschafts-Director! Es gehen mir Se Dt untern 29. prät. zu vernehmen, die
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sichere Wissenschaft erhalten zu haben, dass eheniichstens cine gedruckte Ordnung für das
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Landgesind zur allgemeiner Richtschnur publicirt, und hierdurch eine gewisse Modalitiit vor-
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zufiihren*) kommendeu Dienstboten-Biichern gegen einer bestimmten Kanzleigebühr vorpe-
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schrieben werden würde. *) Snad lépe éisti: von zu führen.

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Gleich wie aber der Antrag dahin zinge, dass die Waisen- oder Gesiudstellung in
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Zukunft jedesmal mit Anfang des Jahres vorgenommen werden solle: als hätte ich samınen-
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tliche HH. Herrschaftsvorsteher unverzüglich dahin anzuweisen, dass bis zur erfolgenden Publi-
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cation ersagter Gesindordnung auch mit den Waisenstellungen nachgewartet, sodann aber die
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Gesindbücher nach bekommenden Formulare geführet werden sollen.

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Ausser deme wollen Se Dt gn. befolget wissen, dass die beider Kltern verwaiste
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Unterthanen genau vorgemerket, und zu Abdienung der schuldigen 3 Waisenjahre angebalten ;
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auf den Fall aber und soferne sich einer oder der andere vor Abdienung der Waisenjahren
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verehelichen wollte, einen solchen, wenn sonst kein Anstand unterwaltete, zwar auch die Erlaubniss
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ertheilet, jedoch vor [jedes?] unabgediente Jahr ein Lósegeld von 1 fl. 20 kr. abgefordert und
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in die Verrechnung gebracht werden solle, wo zumalen diese Ablósung auch hóheren Orten
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vor billig erkannt worden wäre,

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Und da Se Dt auch besorgen, dass dureh ungleiche Ausdeutung der neuen Landes-
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verordnungen ein so andern Orts unterlassen worden sein dórfte, das von «deuen Inleuten
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insgemein per 7 kr., von denen Handwerksleuten aber in unterschiedenen Betriizen abgenommene
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Schutz-Geld einzufordern, derlei Zahlungen aber zur Zeit noch niemalen ausdrücklicher ein-
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gestellet worden wiiren, und als fassionirte, mithin versteuerte herrschaftliche Gefälle so
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platterdings auch nicht zuruck gelassen werden könnten: als wären sothane Schutzgelder auf
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dem Fuss, wie sie vorhin üblich waren, und wo etwa mit deren Kinforderunz ausgesetzet
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worden wäre, ohne weitern wiederum in Gang zu bringen, und olıne allen Anstand,*) dass [sic]


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