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Z roku 1796, 19. říj. — IT. list. 395
869.
1796, 13. listopadu: Připřež poskytnutá vojsku má býti hotovými placena.
Gubernialverordnung in Böhmen vom 13. November 1796. — Das hochlóbliche k. k.
General-Militir-Icommando hat aus Anlass einer vorgekommenen Beschwerde, dass den Unter-
thanen bei Vorspaunsstellungen statt baarer Bezahlung bisweilen nur Quittungen, oder viel.
mehr kleine ganz unbrauchbare Zetteln ohne Benennung des Regiments, ertheilet werden,
anhero eröffnet: dass das gesammte Militär angewiesen seie, die benöthigende Vorspann baar
zu bezahlen, und vom Lande keine Vorspann abgereicht werden solle, wenn die Partei, welche
solche fordert, sich nicht mit einer Marcheroute legitimiret, dass sie zur Forderung der Vor-
spann berechtiget sei. Wenn aber doch irgendwo eine Vorspann gewaltsamerweise genommen
werden sollte, so sei solches dem nüchsten Militàrkommando anzuzeigen, damit der Excedent
dafür angesehen, und dem Untertlan auf der Stelle zu seiner Forderung verholfen werden
kónne. Welches den Kreisàmtern zur Wissenschaft und Nachachtung, dann Verstündigung der
Dominien bekannt gemacht wird.
kropáéek, Gesetze N. Franz, VIII. str. 839 č. 2624.
870.
Smlouva
zavřená r. 1796 před IT. listopadem mezi vrchností Elčovickou a usedlíky v Ma-
lenicich, kteří vyprošťují se navždy z placené úroku z půdy i výkupného za
robotu tím, že vzali na sebe podíl panské daně na to připadající, odevzdali vrch-
nosti obecné pozemky a odpustili jí dluh náležející do kontribučenské kasy. (Úředně
vyhlášena za neplatnou r. 1818.)
Kund und zu wissen sei hiemit männiglich, besonders aber denen es zu
wissen. vonnóthen :
Nachdem die Kltschowitzer Grundobrigkeit es sich zum bestindigen Augen-
merk machte. jeden drückenden Verband zwischen Obrigkeit und Unterthanen zu
entfernen, damit das Verhültniss nur allein. übrigbleibe, dass dic Unterthanen ihre
Obrigkeit blos als ihre Hilfe ansehen und halten, und diese nie in die Nothwendig-
keit versetzet wirde, klagbar gegen denselben auftveten [sic]: so hat sie, um diese
Absicht zu erreichen, die Unterthanen der Herrschaft Eltschowitz eingeladen, ihre
ohnchin in ständiger Geldabgabe reluirte Schuldigkeiten ctweder gegen Abzahlung
eines verhältnissmässigen Kapitals, oder durch ein anderes anstündiges Aequivalent
einzulôsen Dem zufolge haben sich sämtliche nachgeschriebene, die Gemeinde
Mallenitz ausmachende Bauern und Chalupner entschlossen, diese gänzliche Ablösung
einzugehen, und ist daher mit denenselben folgender Vertrag abgeschlosen worden.
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