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Z roku 1796, 19. říj. IT. list. 395

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869.
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1796, 13. listopadu: Připřež poskytnutá vojsku býti hotovými placena.

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Gubernialverordnung in Böhmen vom 13. November 1796. Das hochlóbliche k. k.
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General-Militir-Icommando hat aus Anlass einer vorgekommenen Beschwerde, dass den Unter-
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thanen bei Vorspaunsstellungen statt baarer Bezahlung bisweilen nur Quittungen, oder viel.
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mehr kleine ganz unbrauchbare Zetteln ohne Benennung des Regiments, ertheilet werden,
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anhero eröffnet: dass das gesammte Militär angewiesen seie, die benöthigende Vorspann baar
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zu bezahlen, und vom Lande keine Vorspann abgereicht werden solle, wenn die Partei, welche
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solche fordert, sich nicht mit einer Marcheroute legitimiret, dass sie zur Forderung der Vor-
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spann berechtiget sei. Wenn aber doch irgendwo eine Vorspann gewaltsamerweise genommen
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werden sollte, so sei solches dem nüchsten Militàrkommando anzuzeigen, damit der Excedent
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dafür angesehen, und dem Untertlan auf der Stelle zu seiner Forderung verholfen werden
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kónne. Welches den Kreisàmtern zur Wissenschaft und Nachachtung, dann Verstündigung der
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Dominien bekannt gemacht wird.

[16]
kropáéek, Gesetze N. Franz, VIII. str. 839 č. 2624.

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870.

[18]
Smlouva

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zavřená r. 1796 před IT. listopadem mezi vrchností Elčovickou a usedlíky v Ma-

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lenicich, kteří vyprošťují se navždy z placené úroku z půdy i výkupného za

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robotu tím, že vzali na sebe podíl panské daně na to připadající, odevzdali vrch-

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nosti obecné pozemky a odpustili dluh náležející do kontribučenské kasy. (Úředně
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vyhlášena za neplatnou r. 1818.)

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Kund und zu wissen sei hiemit männiglich, besonders aber denen es zu
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wissen. vonnóthen :

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Nachdem die Kltschowitzer Grundobrigkeit es sich zum bestindigen Augen-
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merk machte. jeden drückenden Verband zwischen Obrigkeit und Unterthanen zu
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entfernen, damit das Verhültniss nur allein. übrigbleibe, dass dic Unterthanen ihre
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Obrigkeit blos als ihre Hilfe ansehen und halten, und diese nie in die Nothwendig-
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keit versetzet wirde, klagbar gegen denselben auftveten [sic]: so hat sie, um diese
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Absicht zu erreichen, die Unterthanen der Herrschaft Eltschowitz eingeladen, ihre
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ohnchin in ständiger Geldabgabe reluirte Schuldigkeiten ctweder gegen Abzahlung
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eines verhältnissmässigen Kapitals, oder durch ein anderes anstündiges Aequivalent
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einzulôsen Dem zufolge haben sich sämtliche nachgeschriebene, die Gemeinde
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Mallenitz ausmachende Bauern und Chalupner entschlossen, diese gänzliche Ablösung
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einzugehen, und ist daher mit denenselben folgender Vertrag abgeschlosen worden.

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