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Z roku 1796, 19. říj. IT. list. 395

869. 1796, 13. listopadu: Připřež poskytnutá vojsku býti hotovými placena.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 13. November 1796. Das hochlóbliche k. k. General-Militir-Icommando hat aus Anlass einer vorgekommenen Beschwerde, dass den Unter- thanen bei Vorspaunsstellungen statt baarer Bezahlung bisweilen nur Quittungen, oder viel. mehr kleine ganz unbrauchbare Zetteln ohne Benennung des Regiments, ertheilet werden, anhero eröffnet: dass das gesammte Militär angewiesen seie, die benöthigende Vorspann baar zu bezahlen, und vom Lande keine Vorspann abgereicht werden solle, wenn die Partei, welche solche fordert, sich nicht mit einer Marcheroute legitimiret, dass sie zur Forderung der Vor- spann berechtiget sei. Wenn aber doch irgendwo eine Vorspann gewaltsamerweise genommen werden sollte, so sei solches dem nüchsten Militàrkommando anzuzeigen, damit der Excedent dafür angesehen, und dem Untertlan auf der Stelle zu seiner Forderung verholfen werden kónne. Welches den Kreisàmtern zur Wissenschaft und Nachachtung, dann Verstündigung der Dominien bekannt gemacht wird.

kropáéek, Gesetze N. Franz, VIII. str. 839 č. 2624.

870.

Smlouva

zavřená r. 1796 před IT. listopadem mezi vrchností Elčovickou a usedlíky v Ma-

lenicich, kteří vyprošťují se navždy z placené úroku z půdy i výkupného za

robotu tím, že vzali na sebe podíl panské daně na to připadající, odevzdali vrch-

nosti obecné pozemky a odpustili dluh náležející do kontribučenské kasy. (Úředně vyhlášena za neplatnou r. 1818.)

Kund und zu wissen sei hiemit männiglich, besonders aber denen es zu wissen. vonnóthen :

Nachdem die Kltschowitzer Grundobrigkeit es sich zum bestindigen Augen- merk machte. jeden drückenden Verband zwischen Obrigkeit und Unterthanen zu entfernen, damit das Verhültniss nur allein. übrigbleibe, dass dic Unterthanen ihre Obrigkeit blos als ihre Hilfe ansehen und halten, und diese nie in die Nothwendig- keit versetzet wirde, klagbar gegen denselben auftveten [sic]: so hat sie, um diese Absicht zu erreichen, die Unterthanen der Herrschaft Eltschowitz eingeladen, ihre ohnchin in ständiger Geldabgabe reluirte Schuldigkeiten ctweder gegen Abzahlung eines verhältnissmässigen Kapitals, oder durch ein anderes anstündiges Aequivalent einzulôsen Dem zufolge haben sich sämtliche nachgeschriebene, die Gemeinde Mallenitz ausmachende Bauern und Chalupner entschlossen, diese gänzliche Ablösung einzugehen, und ist daher mit denenselben folgender Vertrag abgeschlosen worden.

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