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Z roku 1792, 81. srp. 12. říj. 343

792.

1792, 3. říjma: Vrchnost při subrepartici daně nesmí již polehčovati nebo přitěžovati některým poddaným nebo vesnicím, leč by všichni usedlíci v obci mezi sebou dohodli se o takové vyrovnání.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 3. Oktober 1792.

Über die Anfrage: a) wie und nach welcher Manipulation die Steuerrepartition für das Jahr 1792 zu verfassen, und b) ob die Obrigkeit zu der vormal üblichen Aggravirung und Sublevirung einzelner Kontribuenten berechtiget sei, ist entschieden worden:

[1] dass die Steuersubrepartition für das Jahr 1792 eben nach jenen Vorschriften zu entwerfen sei, nach welcher für das Mitteljahr 1790 die Steuersubrepartition zur Josephi- nischen Grundsteuer entworfen wurde.

2. Dass es nach diesen Steuerregulirungs- Grundsátzen den Obrigkeiten keineswegs einberaumet sei, einzelne Unterthanen, oder auch Dórfer, zu aggraviren, oder zu subleviren, sondern dass die Subrepartition nach dem kontrolirten Grundertrag eines jeden Grundbesitzers, nämlich nach dem individuellen Fassionsauszugsbogen zu verfassen sei. Nur in jenem Falle, wenn die Grundbesitzer einer Gemeinde über Ungleichheiten unter ihnen selbst sich beschweren, wenn die Grundbesitzer mit allseitiger Eiuverständniss sich selbst unter einander freiwillig ausgleichen, kann nach dieser freiwilligen einheimischen Ausgleichung die Steuersubrepartition entworfen werden; in welchem letzten Falle aber über die ganze Verhandlung ein ordentliches Protokoll zu verfassen, von Richtern und Gesch wornen mitzufertigen, und bei dem Wirthschafts- amte aufzubewahren ist.

Kropüéek, Gesetze K. l'ranz, I. str. 454 č. 341.

793.

1792, 12. října: Starší dv. dekret rozšiřuje se z Čech na Moravu a do Slezska, kterak mají býti trestáni zemští účetní a inspektoři, kteří vědouce o stiżnostech poddanských, neoznámili by o nich krajskému úřadu.

Hofdekret der obristen Justizstelle für Mähren vom 12. Oktober 1792. Die auf den Vortrag vom 23. l'ebruar 1771 erflossene, in Böhmen schon untern 9. Dez. des näml. Jahrs kundgemachte Verordnung wird nun auch nach Mähren und Schlesien erlassen; sofort ist allen Landesbuchhaltern und Dominien im Lande zu bedeuten: dass wider die Landesbuchhalter und Wirthschaftsinspektoren, wenn gegründete Unterthansbeschwerden vorkommen, welche ihnen wohl bekanut waren, von ihnen aber gleichwohl nicht abgestellet, oder nicht von den Dominien, und die von dortaus unterbliebene Abhilfe nicht sofort dem Kreisamte angezeiget worden, mit aller Schärfe verfahren, und selbe nicht allein aus ihrem eigenen, zur Entschädigung der durch ihre sträfliche Unterlassung benachtheiligten Unterthanen angehalten, sondern auch nebst Ent- setzung von ihren Landesbuchalters- und Inspektorsstellen nach Gestalt der Sache bei ent- deckenden Kollusionen mit den Beamten oder selbsteigener Theilnehmung an den unterthä- nigen Erpressungen mit noch einpfindlicheren Strafen beleget werden würden. Worauf das Gubernium bei allen vorkommenden Prigravationsklagen wohl zu wachen und die Kreisimter zur fleissigen Obsicht anzuweisen hat.

Kropáéek, Gesetae K. l'ranz, L str. 469 & 350.


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