Z roku 1792, 81. srp.— 12. říj. 343
792.
1792, 3. říjma: Vrchnost při subrepartici daně nesmí již polehčovati nebo
přitěžovati některým poddaným nebo vesnicím, leč by všichni usedlíci v obci mezi
sebou dohodli se o takové vyrovnání.
Gubernialverordnung in Böhmen vom 3. Oktober 1792.
Über die Anfrage: a) wie und nach welcher Manipulation die Steuerrepartition für das
Jahr 1792 zu verfassen, und b) ob die Obrigkeit zu der vormal üblichen Aggravirung und
Sublevirung einzelner Kontribuenten berechtiget sei, ist entschieden worden:
[1] dass die Steuersubrepartition für das Jahr 1792 eben nach jenen Vorschriften
zu entwerfen sei, nach welcher für das Mitteljahr 1790 die Steuersubrepartition zur Josephi-
nischen Grundsteuer entworfen wurde.
2. Dass es nach diesen Steuerregulirungs- Grundsátzen den Obrigkeiten keineswegs
einberaumet sei, einzelne Unterthanen, oder auch Dórfer, zu aggraviren, oder zu subleviren,
sondern dass die Subrepartition nach dem kontrolirten Grundertrag eines jeden Grundbesitzers,
nämlich nach dem individuellen Fassionsauszugsbogen zu verfassen sei. Nur in jenem Falle,
wenn die Grundbesitzer einer Gemeinde über Ungleichheiten unter ihnen selbst sich beschweren,
wenn die Grundbesitzer mit allseitiger Eiuverständniss sich selbst unter einander freiwillig
ausgleichen, kann nach dieser freiwilligen einheimischen Ausgleichung die Steuersubrepartition
entworfen werden; in welchem letzten Falle aber über die ganze Verhandlung ein ordentliches
Protokoll zu verfassen, von Richtern und Gesch wornen mitzufertigen, und bei dem Wirthschafts-
amte aufzubewahren ist.
Kropüéek, Gesetze K. l'ranz, I. str. 454 č. 341.
793.
1792, 12. října: Starší dv. dekret rozšiřuje se z Čech na Moravu a do Slezska,
kterak mají býti trestáni zemští účetní a inspektoři, kteří vědouce o stiżnostech
poddanských, neoznámili by o nich krajskému úřadu.
Hofdekret der obristen Justizstelle für Mähren vom 12. Oktober 1792. Die auf den
Vortrag vom 23. l'ebruar 1771 erflossene, in Böhmen schon untern 9. Dez. des näml. Jahrs
kundgemachte Verordnung wird nun auch nach Mähren und Schlesien erlassen; sofort ist allen
Landesbuchhaltern und Dominien im Lande zu bedeuten: dass wider die Landesbuchhalter und
Wirthschaftsinspektoren, wenn gegründete Unterthansbeschwerden vorkommen, welche ihnen wohl
bekanut waren, von ihnen aber gleichwohl nicht abgestellet, oder nicht von den Dominien,
und die von dortaus unterbliebene Abhilfe nicht sofort dem Kreisamte angezeiget worden, mit
aller Schärfe verfahren, und selbe nicht allein aus ihrem eigenen, zur Entschädigung der durch
ihre sträfliche Unterlassung benachtheiligten Unterthanen angehalten, sondern auch nebst Ent-
setzung von ihren Landesbuchalters- und Inspektorsstellen nach Gestalt der Sache bei ent-
deckenden Kollusionen mit den Beamten oder selbsteigener Theilnehmung an den unterthä-
nigen Erpressungen mit noch einpfindlicheren Strafen beleget werden würden. Worauf das
Gubernium bei allen vorkommenden Prigravationsklagen wohl zu wachen und die Kreisimter
zur fleissigen Obsicht anzuweisen hat.
Kropáéek, Gesetae K. l'ranz, L str. 469 & 350.