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[1]
Z roku 1792, 81. srp. 12. říj. 343

[2]
792.

[3]
1792, 3. říjma: Vrchnost při subrepartici daně nesmí již polehčovati nebo
[4]
přitěžovati některým poddaným nebo vesnicím, leč by všichni usedlíci v obci mezi
[5]
sebou dohodli se o takové vyrovnání.

[6]
Gubernialverordnung in Böhmen vom 3. Oktober 1792.

[7]
Über die Anfrage: a) wie und nach welcher Manipulation die Steuerrepartition für das
[8]
Jahr 1792 zu verfassen, und b) ob die Obrigkeit zu der vormal üblichen Aggravirung und
[9]
Sublevirung einzelner Kontribuenten berechtiget sei, ist entschieden worden:

[10]
[1] dass die Steuersubrepartition für das Jahr 1792 eben nach jenen Vorschriften
[11]
zu entwerfen sei, nach welcher für das Mitteljahr 1790 die Steuersubrepartition zur Josephi-
[12]
nischen Grundsteuer entworfen wurde.

[13]
2. Dass es nach diesen Steuerregulirungs- Grundsátzen den Obrigkeiten keineswegs
[14]
einberaumet sei, einzelne Unterthanen, oder auch Dórfer, zu aggraviren, oder zu subleviren,
[15]
sondern dass die Subrepartition nach dem kontrolirten Grundertrag eines jeden Grundbesitzers,
[16]
nämlich nach dem individuellen Fassionsauszugsbogen zu verfassen sei. Nur in jenem Falle,
[17]
wenn die Grundbesitzer einer Gemeinde über Ungleichheiten unter ihnen selbst sich beschweren,
[18]
wenn die Grundbesitzer mit allseitiger Eiuverständniss sich selbst unter einander freiwillig
[19]
ausgleichen, kann nach dieser freiwilligen einheimischen Ausgleichung die Steuersubrepartition
[20]
entworfen werden; in welchem letzten Falle aber über die ganze Verhandlung ein ordentliches
[21]
Protokoll zu verfassen, von Richtern und Gesch wornen mitzufertigen, und bei dem Wirthschafts-
[22]
amte aufzubewahren ist.

[23]
Kropüéek, Gesetze K. l'ranz, I. str. 454 č. 341.

[24]
793.

[25]
1792, 12. října: Starší dv. dekret rozšiřuje se z Čech na Moravu a do Slezska,
[26]
kterak mají býti trestáni zemští účetní a inspektoři, kteří vědouce o stiżnostech
[27]
poddanských, neoznámili by o nich krajskému úřadu.

[28]
Hofdekret der obristen Justizstelle für Mähren vom 12. Oktober 1792. Die auf den
[29]
Vortrag vom 23. l'ebruar 1771 erflossene, in Böhmen schon untern 9. Dez. des näml. Jahrs
[30]
kundgemachte Verordnung wird nun auch nach Mähren und Schlesien erlassen; sofort ist allen
[31]
Landesbuchhaltern und Dominien im Lande zu bedeuten: dass wider die Landesbuchhalter und
[32]
Wirthschaftsinspektoren, wenn gegründete Unterthansbeschwerden vorkommen, welche ihnen wohl
[33]
bekanut waren, von ihnen aber gleichwohl nicht abgestellet, oder nicht von den Dominien,
[34]
und die von dortaus unterbliebene Abhilfe nicht sofort dem Kreisamte angezeiget worden, mit
[35]
aller Schärfe verfahren, und selbe nicht allein aus ihrem eigenen, zur Entschädigung der durch
[36]
ihre sträfliche Unterlassung benachtheiligten Unterthanen angehalten, sondern auch nebst Ent-
[37]
setzung von ihren Landesbuchalters- und Inspektorsstellen nach Gestalt der Sache bei ent-
[38]
deckenden Kollusionen mit den Beamten oder selbsteigener Theilnehmung an den unterthä-
[39]
nigen Erpressungen mit noch einpfindlicheren Strafen beleget werden würden. Worauf das
[40]
Gubernium bei allen vorkommenden Prigravationsklagen wohl zu wachen und die Kreisimter
[41]
zur fleissigen Obsicht anzuweisen hat.

[42]
Kropáéek, Gesetae K. l'ranz, L str. 469 & 350.


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