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328 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
777.
1791. 7 listopadu: Na žádosti nebo stížnosti poddaných budte dávána písemná
vyřízení.
Hofdekret vom 7. November (1791). Den Unterthanen sollen über derselben Gesuche
oder Beschwerden jedesmal schriftliche Bescheide ertheilet werden. Unterm 19. November
simmtl. Kreisämtern bekannt gemacht
Ve výtahu českého gubernia za poslední čtvrtletí 1791 č. 16. — Kropáécek. Gesetze Leopolds, IV.
630 €. 903.
778.
1791, 7. listopadu : Pravidla o taxdch. kdyZ fiskus nebo poddanský advokát
zastupuje erar nebo poddané.
Hofkammerdekret für siunmtliche Krblande vom 7. November 1191. Da die
allgemeine Vorschrift, wie der kóśnigl Fiskus oder der Unterthansadvokat bei recht-
licher Vertretung der Unterthanen in Bemessung und Abnehmung der Gerichtstaxen
und Stempelgebühren zu behandeln sei. nicht allenthalben bekannt ist: so wird, um
hierinn allen Irrungen. vorzubeugen. folgende allgemeine Vorschrift zur künftigen
Richtschnur erkläret:
Bei Vertretung der Unterthanen, oder des höchsten Acrarimms, hat der
kóuigl. Fiskus oder auch der Unterthansadvokat ohne Unterschied, er mag als
Kliger oder als Beklagter auftreten, er mag siegen oder unterliegen, niemals eine
Taxe oder Stempelgebühr zu entrichten. Jedoch sind die ihn treffenden Taxen und
"tempelgebühre[n] bis zum Ausgange des Prozesses aus dem Grunde inzwischen vor-
zumerken, damit auf den Fall. wenn der Gegentheil des Fiskus in den Ersatz der
Gerichtskosten verurtheilet würde, diese vorgemerkten Taxen und Stempelgebühren
von dem Gegentheile zum Taxamte cingebracht werden.
Diese Taxfreiheit bei den Unterthanen verstehet sich nur dann. wenn der
Fiskus oder der Unterthansadvokat dieselben in den vermittels einer cigenen Ver-
ordnung bestimmten Umständen aus dem Bande der Unterthänigkeit zu vertreten hat.
Wenn sich der Fall ereignet, dass mit Bewilligung des Gerichtes oder der
Landesstelle anstatt des Fiskus oder des Unterthansadvokaten ein. anderer, Rechts-
freund die Unterthanen oder andere zur tiskalämtlichen Vertretung befuete l’artheien
zu vertreten hat. ist auf diesen letztern dieselbe Tax- und Stempelfreiheit anwendbar,
deren der Fiskus oder der Unterthansadvokat geniesset, Bei den Vertretungen der
Unterthanen im Rechtswege sind überhaupt drei Fälle möglich. die auf die Taxen
und Stempelgebühren Einfluss nehmen:
a) wenn die Gerichtsunkosten gegen einander aufgehoben werden, das ist,
wenn jeder Theil seine eigene Unkósten zahlen muss. In diesem Fall werden die
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