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328 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

777.

1791. 7 listopadu: Na žádosti nebo stížnosti poddaných budte dávána písemná vyřízení. Hofdekret vom 7. November (1791). Den Unterthanen sollen über derselben Gesuche oder Beschwerden jedesmal schriftliche Bescheide ertheilet werden. Unterm 19. November simmtl. Kreisämtern bekannt gemacht

Ve výtahu českého gubernia za poslední čtvrtletí 1791 č. 16. Kropáécek. Gesetze Leopolds, IV. 630 . 903.

778. 1791, 7. listopadu : Pravidla o taxdch. kdyZ fiskus nebo poddanský advokát

zastupuje erar nebo poddané.

Hofkammerdekret für siunmtliche Krblande vom 7. November 1191. Da die allgemeine Vorschrift, wie der kóśnigl Fiskus oder der Unterthansadvokat bei recht- licher Vertretung der Unterthanen in Bemessung und Abnehmung der Gerichtstaxen und Stempelgebühren zu behandeln sei. nicht allenthalben bekannt ist: so wird, um hierinn allen Irrungen. vorzubeugen. folgende allgemeine Vorschrift zur künftigen Richtschnur erkläret:

Bei Vertretung der Unterthanen, oder des höchsten Acrarimms, hat der kóuigl. Fiskus oder auch der Unterthansadvokat ohne Unterschied, er mag als Kliger oder als Beklagter auftreten, er mag siegen oder unterliegen, niemals eine Taxe oder Stempelgebühr zu entrichten. Jedoch sind die ihn treffenden Taxen und "tempelgebühre[n] bis zum Ausgange des Prozesses aus dem Grunde inzwischen vor- zumerken, damit auf den Fall. wenn der Gegentheil des Fiskus in den Ersatz der Gerichtskosten verurtheilet würde, diese vorgemerkten Taxen und Stempelgebühren von dem Gegentheile zum Taxamte cingebracht werden.

Diese Taxfreiheit bei den Unterthanen verstehet sich nur dann. wenn der Fiskus oder der Unterthansadvokat dieselben in den vermittels einer cigenen Ver- ordnung bestimmten Umständen aus dem Bande der Unterthänigkeit zu vertreten hat.

Wenn sich der Fall ereignet, dass mit Bewilligung des Gerichtes oder der Landesstelle anstatt des Fiskus oder des Unterthansadvokaten ein. anderer, Rechts- freund die Unterthanen oder andere zur tiskalämtlichen Vertretung befuete l’artheien zu vertreten hat. ist auf diesen letztern dieselbe Tax- und Stempelfreiheit anwendbar, deren der Fiskus oder der Unterthansadvokat geniesset, Bei den Vertretungen der Unterthanen im Rechtswege sind überhaupt drei Fälle möglich. die auf die Taxen und Stempelgebühren Einfluss nehmen:

a) wenn die Gerichtsunkosten gegen einander aufgehoben werden, das ist, wenn jeder Theil seine eigene Unkósten zahlen muss. In diesem Fall werden die



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